Ist der Generalunternehmer an die HOAI gebunden?

von:

Prof.Rudolf Jochem

HOAI Recht und Normen

Teil 1: Die HOAI als Kalkulationsgrundlage für das GU-Angebot.Worum geht's? Übernimmt ein Generalunternehmer neben Bauleistungen für ein Bauwerk auch Planungsleistungen, die von Architekten und Ingenieuren zu erbringen sind, stellt sich die Frage, ob der GU an die Mindest- und Höchstpreise der HOAI ge-genüber seinem Bauherrn gebunden ist. Der Generalunternehmer liefert seinem Bauherrn nach der häufig anzutreffenden Fallgestaltung ein funktionsfertiges, schlüsselfertiges Bauvorhaben. Er erhält hierfür vom Bauherrn in der Regel eine Baugenehmigung, die die vom Bauherrn bestellten Architekten und Ingenieure erstritten haben. Häufig werden dem GU im Rahmeneiner funktionalen Leistungsbeschreibung auch Teile der Ausführungsplanung in Form von sogenannten Leitdetails überlassen, die der Kalkulation des Baupreises dienen und damit Bestandteil der Leistungsbeschreibung sind. Für die Bauausführung reichen diese Planunterlagen jedoch nicht aus. Die Planungsverantwortung wird in diesen Fällen regelmäßig dem GU übertragen. Er soll die für die Bauausführung notwendige Ausführungsplanung in eigener Verantwortung erstellen und nach Freigabe der Planungsergebnisse durch den Bauherren, diese umsetzen.Der GU erbringt damit nicht nur Bauleistungen sondern auch Planungsleistungen. Diese muss er kalkulieren und dem Bauherren mit seinen Bauleistungen anbieten. An die HOAI-Sätze ist er dabei nicht gebunden, denn sie gilt nur für die isolierte Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, nicht jedoch, wenn der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer neben den Bauleistungen zugleich Planungsleistungen übernimmt.Nach §16 Abs. 6 Ziffer 1 VOB/A darf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden.Bietet der GU die Einzelposition der ausgeschriebenen Planungsleistungen deutlich unter einem Mindestsatz nach HOAI an, so ist dies ohne Bedeutung. §16 Abs. 6 Ziffer 1 VOB/A findet keine Anwendung auf die Einzelposition des Angebotes sondern nur auf die Gesamtsumme des Angebots. Der Unternehmer kann danach die Planungsleistungen frei kalkulieren und rechnerisch auch in anderen Positionen seines Angebotes aufnehmen. Nicht selten geschieht es in der Position der Baustelleneinrichtung, die sich nicht nur auf die Kalkulation der technisch vorzuhaltenden Baustelleneinrichtung bezieht sondern auch sämtliche Kosten in Bezug auf die Vorbereitung, Planung und Durchführung der Generalunternehmerleistungen enthält.Die Kosten eigener Architekten oder Ingenieure oder die aufzuwendenden Honorare für die vom GU beauftragten Architekten und Ingenieure sind deshalb auch nicht zwingend gesondert in der Bietunterlage auszuweisen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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