Rechteck

Baustellenreinigung

von:

RechtsanwaltProf. Rudolf Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Das Thema Baustellenreinigung beschäftigt schon seit Jahrzehnten die Gemüter der Bauschaffenden. Den Grundsatz beschreibt Ziffer 4.1.11 und 4.1.12 VOB/C DIN 18299 der allgemeinen Regelungen für Bauarbeiten jeder Art. Das Prinzip ist eindeutig. Jeder Handwerker hat für die Entsorgung von Abfall und für die Beseitigung seiner Verunreinigungen auf eigene Kosten zu sorgen. Diese Pflicht stellt eine mit der Vertragsleistung mitvergütete Nebenleistung dar.

Der Streit entzündet sich an vertragli-chen Regelungen, die den Auftragnehmer verpflichtet, sich an einer Umlage von Baustellenreinigungskosten zu beteiligen. Eine Vertragsklausel "Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht", ist vom BGH für unwirksam erklärt worden (BGH v. 06.07.2000, AZ VII ZR 73/00.

Diese Regelung übervorteilt den Auftragnehmer. Er hat keine Chance durch vertragstreues Verhalten sich von dieser Zahlungspflicht zu befreien. Allerdings lassen sich solche oder ähnliche vertragliche Vereinbarungen rechtswirksam treffen, wenn sie zwischen den Vertragspartner individuell ausgehandelt worden sind. Zu Ausschreibungsverfahren nach VOB Teil A ist für eine entsprechende individuelle Vertragsregelung jedoch regelmäßig kein Raum.

Der Bauherr wird von einer ordentlichen Bauleitung jedoch verlangen, dass sie rechtzeitig für die Einhaltung der vom Auftragnehmer wahrzunehmenden Entsorgung seines Abfalles sorgt. Erst wenn er in Verzug gesetzt worden ist, kann diese Abfallbeseitigung auf Kosten des säumigen Auftragnehmers erfolgen. Einem wiederholt pflichtvergessenen Auftragnehmer kann jedoch auch der Entzug des Auftrages drohen z. B., wenn der Auftragnehmer bei einem VOB Vertrag seiner Verpflichtung zur Beseitigung seines Abfalles wiederholt trotz und Androhung seine vertraglichen Beseitigungspflicht nicht nachkommt.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem, Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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