RECHTECK

DB AG diktiert der Bauwirtschaftunwirksame Skontoregelungen

von:

RechtsanwaltJarl-Hendrik Kues

Rechteck

Darum geht's: Die DB AG besitzt als Auftraggeberin für auf den Bahnbau spezialisierte Unternehmen eine besondere Marktstellung. Die Vertragsbedingungen der DB AG verdienen deshalb besondere Beachtung. Dieses gilt erst recht, wenn die DB AG Vertragsbedingungen ändert oder neu einführt. Ein konkreter Anlass ist die von der DB AG kürzlich eingeführte Änderung in den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen" (ZVB-DB). Die neue Regelung in Ziff. 24.3 ZVB-DB sieht vor, dass bei Abschlags-/Schlusszahlungen drei Prozent Skonto von der Netto-Rechnungssumme abgezogen werden, wenn auf Abschlagsrechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen und auf Schlussrechnungen innerhalb von 48 Kalendertagen gezahlt wird.Folgen für die Praxis: Das Interesse der DB AG an der Regelung ist verständlich, führt sie bei rechtzeitiger Zahlung zu einer faktisch um den Skontobetrag reduzierten Vergütung der Bauunternehmen. Die neue Klausel ist jedoch als vorformulierte Vertragsbedingung (AGB) nach § 307 BGB unwirksam. Sie weicht zu stark vom Gesetz ab. Dem Auftragnehmer (AN) steht deshalb ein klagbarer Anspruch auf Auskehrung des unberechtigten Skontoabzugs zu, wenn die DB AG den Rechnungsbetrag um das Skonto gekürzt hat.Bezogen auf die Schlussrechnung ist die Skontoregelung unwirksam, da sie der DB AG eine Skontierung auch dann noch einräumt, wenn sie sich nach dem gesetzlichen Leitbild schon im Zahlungsverzug befindet. Skonto wird als ein prozentualer Abzug vom Rechnungsbetrag definiert, der bei kurzfristiger Zahlung gewährt wird. Die Schlusszahlung wird gem. § 641 Abs. 1 BGB mit Abnahme fällig. 30 Kalendertage nach Fälligkeit tritt gem. § 286 Abs. 3 BGB Verzug mit der Zahlung ein. Ziff. 24.3 ZVB-DB sieht hinsichtlich der Schlusszahlung jedoch eine Skontierung sogar noch nach 48 Kalendertagen vor. Dieser Zeitraum liegt zwar innerhalb der Zwei-Montats-Frist gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Die VOB/B ist aber in Verträgen mit der DB AG nicht "als Ganzes" vereinbart, weil die Vertragsbedingungen der DB AG die VOB/B inhaltlich ändern. Deshalb unterliegt auch die Zwei-Monats-Frist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B der Überprüfung nach § 307 BGB mit der Folge, dass sie als unwirksam (weil zu lang) anzusehen ist. Es gelten somit die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugsregeln.Grundlegende Wirksamkeitsbedenken gegenüber Ziff. 24.3 ZVB-DB ergeben sich ferner daraus, dass die Klausel im Zusammenhang mit der "optimierten Bauabrechnung" der DB AG zu beurteilen ist. Die "optimierte Bauabrechnung" sieht vor, dass die Prüfung des Rechnungsinhalts vor die Rechnungsstellung gezogen wird. Die inhaltliche Prüfung der künftigen Rechnung wird damit atypisch vorverlagert. Infolgedessen sind der Beginn der Fälligkeitsfrist und damit auch die Skontierungsfrist faktisch bis nach Abschluss der Rechnungsprüfung durch die DB AG hinausgeschoben. Während grundsätzlich die Rechnungsprüfung innerhalb der Fälligkeitsfrist vorzunehmen ist, verschafft sich die DB AG mit der "optimierten Bauabrechnung" eine verlängerte Fälligkeitsfrist. Der AN ist vor Abschluss der vorgezogenen Abstimmung per Vertrag gehindert, eine Rechnung zu stellen. Skontoklauseln, die die Berechtigung des Skontos von Umständen abhängig machen, die der Auftraggeber zu Lasten des AN einseitig beeinflussen kann, sind jedoch als AGB unwirksam. Die "optimierte Bauabrechnung" verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des Werkvertragsrechts und ist unwirksam. Die Fälligkeit einer Forderung des AN wird durch die Vorgaben in der "optimierten Bauabrechnung" von der Erfüllung von unternehmensinternen Maßnahmen der DB AG abhängig gemacht. Der AN hat es nicht in der Hand, die berechtigten Forderungen fällig zu stellen. Nach dem BGB muss ein AN jedoch nicht mehr tun, als eine Leistung zu erbringen und diese prüfbar abzurechnen. Die DB AG verlangt jedoch eine vorherige Prüfung und Erteilung ihrer Zustimmung als Voraussetzung der Abrechnung.Kanzlei: Leinemann & Partner Rechtsanwälte Berlin

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