RECHTECK

"Garantierter Pauschalfestpreis": Nachträge?

von:

RechtsanwaltSebastian Büchner

Rechteck

Darum geht's: Auftraggeber (AG) und Generalunternehmer (GU) vereinbaren eine Vergütung von brutto 2,8 Mio. Euro für die Errichtung eines Hauses mit 41 Wohneinheiten. Die zu erbringenden Bauleistungen sind durch eine Baubeschreibung und Eingabepläne des Architekten festgelegt. Änderungen der Bauausführung "aufgrund technischer Notwendigkeiten bzw. behördli-cher Auflagen" bleiben gemäß Ziffer 1.12 des Vertragstextes vorbehalten. Die Genehmigungsplanung wird erst nach Vertragsabschluss erstellt und eingereicht. Die behördlichen Vorgaben führen zu einigen Änderungen. Beispielsweise müssen im Obergeschoss statt der vorgesehenen einteiligen Fenster größere zweiteilige Cabrio-Fenster mit Mehrkosten von 25.000 Euro eingesetzt werden. Insgesamt macht der GU änderungsbedingte Nachträge in Höhe von 109 672,49 Euro geltend. Der AG verweist auf die im Vertrag vorgesehene Änderungsklausel und darauf, dass der Werklohn als "garantierter Pauschalfestpreis" vereinbart worden ist. Derartige vergleichsweise geringfügige Änderungen seien von der Pauschalierung umfasst.Entscheidung des Gerichts: Das OLG Koblenz (Urteil vom 14.11.2012, 5 U 465/12) entscheidet, dass dem GU die Zusatzvergütung zusteht. Die Ziffer 1.12 des Vertrages regelt nur die Änderungsbefugnis, aber nicht die Vergütungsfrage. Eine mehrvergütungsausschließende Vereinbarung unterliege strengen Anforderungen und müsse deutlich formuliert sein. Zur Entscheidung über die Höhe der Zusatzvergütung verweist das OLG den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurück.Folgen für die Praxis: Eine Preispauschalierung bedeutet grundsätzlich zunächst einmal nur, dass sich der Preis nicht verändert, wenn der beauftragte Leistungsumfang unverändert bleibt, jedoch die tatsächlichen Mengen von den ursprünglich geschätzten Mengen abweichen. Eine Änderungsanordnung des Bauherren führt auch beim Pauschalvertrag zum Mehrvergütungsanspruch. Dies lässt sich auch nicht durch Formulierungen wie "Festpreis" oder "garantierter Pauschalpreis" ausschließen. Allgemein formulierte "Risikoverlagerungsklauseln" sind häufig als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Wenn der AG Mehrvergütungsansprüche vermeiden möchte, muss er die Leistung entweder genau ermitteln, bevor er den Bauauftrag erteilt, oder die zu erreichenden Leistungsziele nur funktional beschreiben oder die "Risikoverlagerung" auf genau beschriebene Einzelrisiken beschränken.Kanzlei: Böck Oppler HeringPartnerschaft, Münchenwww.bohlaw.de

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