Rechteck

Lieferung und Montage

von: Rechtsanwältin Grit Diercks-Oppler
Rechteck Recht und Normen

Darum geht´s:Eine Firma bestellte eine Fotovoltaikanlage inklusive Montage. Die Parteien vereinbarten nach der Montage eine Abnahme. Die Anlage wurde geliefert und auf der Baustelle abgeladen nicht weiter gesichert und – war am folgenden Tag weg. Diebe hatten in der Nacht die Fotovoltaikmodule gestohlen. Die Frage ist, ob der Bauherr die Fotovoltaikmodule bezahlen muss oder ob das Risiko der sicheren Lagerung der Fotovoltaikmodule – da noch nicht eingebaut – vom Auftragnehmer zu tragen war. Juristische übersetzt bedeutet das: Handelt es sich bei diesem Auftrag um einen reinen Werkvertrag oder um einen Kaufvertrag. Der Auftragnehmer beruft sich darauf, dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hat, dass der Gefahrübergang bereits bei Anlieferung erfolgt. Das Ganze sei zudem ein Kaufvertrag, da lediglich ein Netzanschluss vorzunehmen sei und der Bauherr im Übrigen bereits vor Netzanschluss 85 % des Kaufpreises hatte zahlen müssen. Der Bauherr selbst beruft sich auf das für ihn günstiger Werkvertragsrecht.

Folgen für die Praxis: Der Auftragnehmer hatte insoweit recht, als bei einem reinen Kaufvertrag für den Gefahrübergang nicht der Zeitpunkt der Abnahme sondern der Zeitpunkt der Übergabe der Sache auf den Käufer gilt. Der Bauherr hatte übersehen, dass er zwar eine Montageverpflichtung in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen hatte, diese jedoch nur einen geringen Umfang des Gesamtauftrages ausmachte. Folglich stufte das Landgericht (LG Freiburg Urteil vom 10.03.2014 Az.: 12 O 139/13 (nicht rechtskräftig)) das Geschäft als Kaufvertrag ein, allerdings nicht als reinen Kaufvertrag sondern als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist das Landgericht nicht gelten, weil ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung immer eine Bringschuld sei. Die Gefahr geht damit nicht bereits bei Versand der Ware durch den Auftragnehmer auf den Bauherren über.

Mit dem seit langem geltenden Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist in § 434 Abs. 2 BGB normiert, dass ein Sachmangel auch dann vorliegt, wenn die Montage unsachgemäß erfolgte. Damit gehört die Montage nach der herrschenden Meinung zu den so genannten Hauptleistungspflicht des Verkäufers. Die das Landgericht leitet daraus ab, dass die so genannte Preisgefahr – der Gefahrenübergang – erst nach der Montage erfolgt. Der Zeitpunkt der Übergabe, § 446 BGB, sei nicht als entscheidend, weil der mit einem reinen Kaufvertrag bezweckte Erfolg, bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung bei der Übergabe noch nicht eingetreten sei. Zudem habe, so das Landgericht, der Auftragnehmer mit der Anlieferung auf der Baustelle die Sachherrschaft über die Fotovoltaikanlage nicht vollständig aufgeben wollen und der Bauherr konnte die Fotovoltaikanlage auch ohne Anschluss nicht nutzen. Als weiteres Indiz dafür, dass die Vertragsparteien ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vereinbart hatten, sah das Landgericht darin, dass eine Abnahme vereinbart worden war. Diese Abnahme mache nur dann Sinn, wenn als letzter Leistungsakt des Auftragnehmers die Montage angesehen werden. Aus diesen Gründen könne der Auftragnehmer gegenüber dem Bauherrn nicht den Ersatz der Kosten für die auf der Baustelle gestohlen der Photovoltaikanlage geltend machen.

Die Parteien hätten hier theoretisch auch die VOB/B vereinbaren können. Gemäß § 7 Abs. 1 VOB/B hat ein Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten, wenn die Leistung aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, beschädigt oder zerstört wird.

Allerdings obliegt es dem Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 5 VOB/B, die von ihm ausgeführten Leistungen und ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.

Kanzlei: Böck Oppler Hering

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