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Regress nach neuem Bauvertragsrecht 2018 Teil II/II

von:

Rechtsanwalt Johannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Juristen verstehen unter dem Begriff "Regress", dass eine haftende Person auf eine weitere Person zugreifen kann und deshalb den wirtschaftlichen Schaden nicht allein tragen muss. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe kommen hierzu seit jeher in Betracht: Subunternehmer, Versicherungen, gesamtschuldnerisch haftende Architekten und Ingenieure sowie Baustofflieferanten. Zu den letzten beiden gibt es für ab Januar 2018 geschlossene Verträge neue gesetzlicheRegelungen, die in dieser Ausgabe und der letzten Ausgabe des "Rechtecks" vorgestellt sind.

Bedeutung für die Praxis: "Gesamtschuldnerische Haftung" ist für viele Architekten und Ingenieure seit jeher ein Reizwort. Denn viele glauben, sie haften als Gesamtschuldner deswegen "mit", nur weil Handwerker oder Baufirmen Fehler gemacht haben. Dies war bereits früher nicht richtig, weil sie nur für eigene Planungsfehler und Überwachungsfehler haften und auch nur dann als Gesamtschuldner mithaften. Ein rein praktisches Problem im Wirtschaftsleben hat sich hieraus allerdings dadurch ergeben, dass Bauherren häufig Architekten und Ingenieure sofort auf Schadensersatz in Geld in die Haftung genommen haben. Dies ist möglich, weil die Rechtsprechung eine Nacherfüllung von Architekten fast nicht zulässt.

Da auch der sogenannte gesamtschuldnerische Ausgleichsanspruch des Architekten gegen die Bauunternehmer auf Geld gerichtet ist, lief so auch das Nacherfüllungsrecht der gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmer ins Leere. Dies hat wiederum den Bauunternehmern nicht gefallen. Der Gesetzgeber hat nun einen neuen Paragrafen § 650t eingeführt, der bewirken soll, dass Bauherren zuerst die Unternehmer zur Nacherfüllung auffordern müssen, bevor sie Architekten in Anspruch nehmen können. Hiermit soll erreicht werden, dass der Unternehmer sein in der Regel bestehendes Interesse zur Nacherfüllung wahrnehmen kann, zu einen um "die "Zufriedenheit" seiner Kunden wiederherzustellen, zum anderen (sei) eine Nacherfüllung regelmäßig kostengünstiger als die Erfüllung des Regressanspruchs des Planers." (Bundestags-Drucksache 18/8486 S. 71).

Das Mittel des Gesetzes zur Erreichung dieses Ziels ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Architekten/Ingenieurs gegenüber dem Bauherrn. Das Leistungsverweigerungsrecht besteht so lange, bis eine Frist zur Nacherfüllung an den Unternehmer erfolglos abgelaufen ist. Dies bedeutet zum einen, dass ein Ausgleichsanspruch im Gesamtschuldverhältnis zwischen Unternehmer und Architekt nach wie vor über die gesamte Zeitdauer besteht und zum anderen, dass (jedenfalls nach Fristablauf) der Architekt doch in die Haftung genommen werden kann.

Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbB,Wiesbaden.

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