Aufgliederung in Teilleistungen möglich

Fluch oder Segen? Was die Senkung der Umsatzsteuer für Folgen haben könnte

Recht und Normen
Gert Klöttschen ist Steuerberater bei der dhpg. Foto: dhpg

Berlin/München (sow). – Die Regierung will für sechs Monate – ab 1. Juli bis zum Ende des Jahres – die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent senken.Ob Bauunternehmer ab 1. Juli den dann geltenden Steuersatz von 16 oder doch 19 Prozent anwenden müssen, hängt davon ab, wann ein Bau fertiggestellt und abgenommen wird, erläutert Stefan Reichert, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München. Der Unternehmer muss den jeweils bei Fertigstellung der Leistung geltenden Steuersatz anwenden. Fällt die Fertigstellung in den Zeitraum der gesenkten Umsatzsteuer (1. Juli bis 31. Dezember 2020), muss die Leistung mit 16 Prozent versteuert werden. Wird der Bau vor dem 1. Juli oder aber erst im kommenden Jahr 2021 fertig, muss die Leistung mit 19 Prozent versteuert werden.Wem die niedrigere Umsatzsteuer letztlich zugutekommt, hängt davon ab, wer der Vertragspartner einer Baufirma ist und welche Vergütungsvereinbarung im Vorfeld getroffen wurde, erläutert Reichert.Mit Verbrauchern vereinbaren Bauunternehmer für gewöhnlich Bruttopreise. Der Verbraucher muss den vereinbarten Preis bezahlen und der Bauunternehmer den jeweils geltenden Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. "Vom reduzierten Steuersatz profitiert also der Bauunternehmer", sagt Reichert.Sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer vereinbart, was unter Unternehmern üblich ist, dann ist die Steuersenkung ein durchlaufender Posten. Der Vertragspartner zahlt die geltende Steuer und der Unternehmer führt diese ab.Bei Nettopreisvereinbarungen verbilligt sich der Endpreis für Auftraggeber, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil sie private Bauherren und Bauträger sind. Die eingekaufte Bauleistung wird für sie aufgrund des reduzierten Steuersatzes billiger.Auf jeden Fall werden etliche Korrekturen nötig sein. Denn hat ein Unternehmer bereits Anzahlungen mit dem Steuersatz von 19 Prozent abgerechnet, und der Bau wird nun im Zeitraum zwischen 1. Juli und dem Ende des Jahres fertig und abgenommen, dann ist die Steuer falsch abgerechnet und der Unternehmer muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nachträglich auf 16 Prozent korrigieren. Das erläutert Gert Klöttschen, Steuerberater bei der dhpg und Experte für nationales und internationales Umsatzsteuerrecht. Seiner Einschätzung nach werde das Bundesfinanzministerium zulassen, dass der Unternehmer dies mit der Schlussrechnung tut.

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Gerüstbauer mit Fahrerlaubnis C/CE, Sarstedt Heisede  ansehen
Bauleiter und Oberbauleiter/in im Straßen- und..., Leipzig, Halle  ansehen
Leitung (m/w/d) der Abteilung Tiefbau, Pullach im Isartal  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen
Recht und Normen
Stefan Reichert ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis. Foto: Ecovis

Anders ist das nur bei abgeschlossenen Teilleistungen. Diese führen zu einer endgültigen Umsatzsteuer, erläutert Reichert. Sind solche Teilleistungen bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt, dann gilt für sie 19 Prozent Umsatzsteuer. Für Teilleistungen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, gilt der dann 16-prozentige Steuersatz. Eine Teilleistung liegt ihm zufolge vor, wenn eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll abgegrenzt werden kann, ihre Ausführung als Teilleistung vereinbart wurde und sie gesondert abgenommen und abgerechnet wurde. In der Praxis würden allerdings selten die Voraussetzungen für Teilleistungen vorliegen, so Reichert. "Es werden zwar häufig wirtschaftlich abgrenzbare Leistungen ausgeführt, dafür fehlt aber meist die entsprechende Vereinbarung sowie die steuerwirksame Abnahme."Um vom reduzierten Steuersatz zu profitieren, könnten aber laut Klöttschen nun noch Teilleistungen vereinbart werden. Werden jetzt Teilleistungen vereinbart und bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt, fertiggestellt und abgenommen, so könnten diese mit 16 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden.Allerdings müssten die Vertragsparteien auch die entsprechenden zivilrechtlichen Folgen aus der Abnahme der Teilleistung ziehen, so Klöttschen. Zum Beispiel beginnt mit der Abnahme die Frist, innerhalb derer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. "Rein steuerlich motivierte Abnahmen, die nur erfolgen, um beispielsweise dem Auftraggeber gegenüber mit dem günstigeren Steuersatz abrechnen zu können, haben keinen Einfluss auf den Steuersatz", warnt Klöttschen. Nachzahlungen könnten die Folge sein, eventuell sogar strafrechtliche Konsequenzen.Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) befürchtet indes genau das: Das Kunden nun die Bauleistungen entsprechend des Leistungszeitraumes in mehrere Zeiträume aufgliedern wollen. Kunden würden Aufträge vorziehen, um möglichst viel Bauleistung in diesem Jahr zu erbringen und abzurechnen, heißt es in einer Pressemitteilung.Bei den oft üblichen Pauschalverträgen im privaten Baubereich bedeute das für die Unternehmer eine zusätzliche Leistungsfeststellung zum 30. Juni und zum 31. Dezember 2020.Bei bereits begonnenen Bauwerken könnten Bauherren fordern, die bestehenden Verträge aufzuheben und neue Teilverträge abzuschließen, warnt der Präsident des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe (ZDB), Reinhard Quast. Dies werde dann auch wieder eine zusätzliche Leistungsfeststellung zum Jahresende mit sich bringen. Eine kurzfristige Absenkung des Mehrwertsteuersatzes und ihre spätere Wiedererhöhung würden daher für die Bauwirtschaft einen hohen Organisationsaufwand mit beträchtlichen Kosten bedeuten, ohne dass damit mehr investiert werde, kritisiert Quast. Es könnten auch mehr Rechtsstreitigkeiten entstehen.Auch der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie hatte die Pläne der Regierung kritisiert (die ABZ berichtete). Die IT-Systeme sind laut Hauptgeschäftsführer Dieter Babiel für solche befristeten Steuersenkungen nicht ausgelegt, Rechts- und Anwendungsunsicherheiten vorprogrammiert.

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen