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Kohl Law

Baupreissteigerungen

Bauen wird teurer und langsamer. Wie können sich Auftragnehmer vor Verlustgeschäften schützen?
Auftragsvergabe Recht und Normen
Grafik: Kohl Law

Preissteigerungen, Materialknappheit, Lieferengpässe: frühe Folgen des Ukrainekriegs. Teurer Diesel erhöht die Frachtkosten. Beton, Stahl und Holz gibt es, wenn überhaupt, nur noch zu „Mondpreisen“. Rund 30 % des Baustahls kommt aus Russland, Belarus und der Ukraine. Ebenso hoch ist der Anteil des Bitumens, das letztlich aus Russland stammt. Der Krieg zeigt, was passiert, wenn das Netz der globalen Wirtschaft reißt. Wie können Bauunternehmen sich vor den Folgen schützen? Dr. Berthold Kohl von der Kanzlei Kohl Law antwortet.

Frage: Herr Dr. Kohl, was kann ein Auftragnehmer bei drastischen Preissteigerungen und verzögerter Lieferungen von Baumaterialien tun?
Kohl: Wir müssen drei Fälle unterscheiden. Erstens: Es gibt schon einen Vertrag oder der Zuschlag ist erteilt. Zweitens: Ein Vergabeverfahren läuft, der Zuschlag ist noch nicht erteilt. Drittens: die künftige Ausschreibung.

Frage: Akut erscheint der erste Fall. Was ist da zu tun?
Kohl: Der Auftragnehmer kann sich auf Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Kurz gesagt: Die drastischen Presianstiege und Engpässe aufgrund des Krieges sind höhere Gewalt. Der Auftragnehmer, der ja übliche Preiserhöhungen einkalkuliert, hätte den Vertrag nicht geschlossen, hätte er geahnt, dass die Preise so enorm steigen und Material unabsehbare Lieferzeiten hat. Die Folge: Der Vertrag kann mit einer Stoffpreis-Gleitklausel angepasst werden; oder der Auftragnehmer kann kündigen, wenn die Anpassung unzumutbar ist. 100prozentig sicher durchzusetzen, ist das aber – wie oft im Recht – nicht.

Frage: Wie sieht das mit den langen Lieferzeiten und damit verspäteter Fertigstellung aus?
Kohl: Auch Ausführungsfristen können nach diesen Grundsätzen verlängert werden. Das sieht auch die VOB/B vor.

Frage: Wie sieht es in den beiden anderen Fällen aus? Laufende und künftige Vergabeverfahren?
Kohl: Bei laufenden Vergabeverfahren vor Zuschlag kann der Bieter verlangen, dass der Auftraggeber das Verfahren sozusagen zurückdreht und eine Stoffpreis-Gleitklausel aufnimmt. Bei künftigen Ausschreibungen muss der Auftraggeber eine solche Klausel vorsehen; er kennt nun die Risiken.

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