Novellierung der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen

Baukammern warnen vor Qualitätseinbußen

Düsseldorf (ABZ). – Einfacher planen und bauen bei hoher Qualität. – Das muss nach Auffassung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Ziel der Novellierung der Landesbauordnung sein. Anlässlich der Beratungen des Landtags zum Novellierungsentwurf der Landesregierung warnen die Baukammern vor einer Erweiterung der Genehmigungsfreistellung. "Was zunächst gut klingt, wird später zum Problem", erklärt Ernst Uhing, Präsident der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW).

Die Baugenehmigung sei eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. "Auf diese zu verzichten, bedeutet für die Bauherrschaft eine andauernde Unsicherheit. Wir Planer befürchten eine Beeinträchtigung des sicheren und qualitätvollen Bauens", so Dr. Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW (IK-Bau NRW). Die Landesregierung hatte ihren Gesetzentwurf des zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vor Beginn der Sommerferien vorgelegt mit dem Ziel, die Novellierung zum Januar 2024 in Kraft treten zu lassen. Vorgesehen ist darin eine Verringerung des Prüfumfanges im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie eine Erweiterung der Genehmigungsfreistellung für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 4, so die Kammer.

Die Novellierung der Bauordnung NRW 2018 verfolge das Ziel, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Die entsprechenden Änderungen würden von der Architektenkammer und der IK-Bau NRW begrüßt. Auf Ablehnung trifft bei den Baukammern das Vorhaben, eine "eingeschränkte Bauvorlageberechtigung" für einige Handwerksmeister einzuführen. "Das Planen und Bauen wird angesichts der Anforderungen zum Klimaschutz, zur Barrierefreiheit und zur Kreislaufwirtschaft immer anspruchsvoller", betont AKNW-Präsident Ernst Uhing.

Bauherren profitierten von einer klaren Arbeitsteilung. "Es gibt Planer auf der einen und Ausführende auf der anderen Seite. Im Sinne des Verbraucherschutzes muss die verantwortliche Planung deshalb in den Händen dafür qualifizierter Fachleute bleiben, während die Ausführung dem qualifizierten Handwerk vorbehalten bleiben sollte." Insbesondere die Lenkung aller Fachplaner und die Synthese ihrer Planungen zu einem stimmigen Gesamtentwurf sei eine im Studium vermittelte Kernkompetenz von Architekten und Ingenieuren, so Dr. Bökamp. Fachliche Gründe für eine Aufweichung dieser Regelungen könnten die Baukammern nicht erkennen.

Eine Auflösung dieser sinnvollen, arbeitsteiligen Zusammenarbeit sei kontraproduktiv, erst recht, wenn die Zugangsvoraussetzungen zum Bauvorlagerecht nicht klar geregelt sind. Hier gebe es noch Lücken im Gesetzentwurf. Vor allem sei unklar, welchen Fortbildungspflichten bauvorlageberechtigte Handwerksmeister unterliegen sollen und wie eine etwaige Versicherungspflicht ausgestaltet werden könnte. Es sei zu befürchten, dass die jetzt vorgelegte Neuordnung des Bauvorlagerechtes zu einer Wettbewerbsverzerrung und zu einem erhöhten Prüfaufwand bei den Bauaufsichtsbehörden führt. "Die Mehrbelastung erhöht den Druck auf die schon jetzt knappe Personalausstattung der Genehmigungsbehörden", befürchtet der Präsident der AKNW Ernst Uhing.

Schon das konterkariere den politischen Willen der Verfahrensbeschleunigung und Baukostensenkung. Verstärkt werde dieser Nachteil durch die nach wie vor schleppende Digitalisierung der Baubehörden. "Außerdem muss bei der Bauvorlageberechtigung für eine europarechtskonforme Umsetzung Sorge getragen werden. Das laufende Vertragsverletzungsverfahren muss mit einer Regelung beendet werden, die das EU-Recht beachtet", erklärt Bökamp. Die nordrhein-westfälischen Baukammern fordern daher ein Bekenntnis zu einem klaren ordnungsrechtlichen Rahmen und mehr Freiheit.

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