Parkbauten planen

Juristische Konsequenzen bei Falschberatung

Recht und Normen
Die Abdichtung der Betondecke in Parkhäusern mit Gussasphalt bietet sich als wartungsarme Alternative für Oberflächenschutzsysteme an, um den Chlorideintrag zu verhindern. Foto: Thannhauser & Ulbricht Gussasphalt und Estrich

München (ABZ). – Planer müssen Bauherren bei Parkbauten ausreichend über Wartungs- und Instandhaltungskosten aufklären.In einer Expertenstudie von Mitgliedern der Münchner Runde stellt sich Gussasphalt als wirtschaftlicher Betonschutz heraus.

Die Dauerhaftigkeit von Parkbauten hängt stark davon ab, wie gut die Stahlbetonkonstruktion vor Chloriden geschützt wird, da diese eine Lochfraßkorrosion an der Bewehrung auslösen können. Durch verschiedene Oberflächenschutzsysteme lässt sich dies verhindern. Allerdings werden Bauherren häufig nicht ausreichend über die Wartungs- und Instandhaltungskosten aufgeklärt und entscheiden sich deshalb für die Variante mit den geringsten Herstellungskosten, die schick aussieht, aber keinen dauerhaften Schutz bietet. Dabei hat eine Gruppe erfahrener Experten aus der Münchner Runde jüngst Zahlen veröffentlicht, die belegen, dass die Bauweise mit Abdichtung und Gussasphalt über die Gesamtnutzungsdauer betrachtet die günstigste Alternative sein kann. Planer und Architekten sollten daher auf die geringen Instandhaltungskosten dieser Bauweise hinweisen und dies zudem schriftlich dokumentieren. Andernfalls müssen sie mit juristischen Konsequenzen rechnen.

"Für Parkbauten ist eine Nutzungsdauer von etwa 50 Jahren vorgesehen. Viele Gerichtsurteile gehen in die Richtung, dass auch entsprechend nachhaltig und wartungsarm gebaut werden muss", erklärt Professor Dr. Christoph Dauberschmidt, Leiter des Baustofflabors an der Fakultät Bauingenieurwesen der Hochschule München. Diese Rechtsprechung sorgt bei Bauherren, Architekten und Bauunternehmen für Unsicherheit, denn Baubetriebe sind im Allgemeinen der Meinung, dass etwa eine Abdichtung in Verbindung mit dem langlebigeren Gussasphalt in der Herstellung zu teuer sei.

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Während sich die Herstellungskosten einer Zwischendecke einer einlagigen Gussasphaltschicht auf rund 108 % einer OS 11-Beschichtung belaufen, steigern sich die Wartungs- und Instandhaltungskosten einer OS 11-Beschichtung nach 50 Jahren auf über 280 % der Herstellungskosten. Grafik: Dauberschmidt, Schubert

Die Münchner Runde, eine unparteiische Expertengruppe, die unter anderem Gutachter und Projektentwickler umfasst, hat deshalb die Herstellungs- und Instandhaltungskosten unterschiedlicher Bauweisen verglichen. Untersucht wurden verschiedene Beschichtungssysteme: OS 11, PMMA (Polymethylmethacrylat), Gussasphalt mit Schweißbahn oder in Verbindung mit einem OS 10 für die Zwischendecke sowie wiederum OS 11, OS 8 und Gussasphalt in Verbindung mit Schweißbahn oder OS 10 für die Bodenplatte. "Überrascht hat uns dabei, dass sich die Herstellungskosten für OS 11 und eine einlagige Gussasphaltschicht mit Schweißbahn bei der Zwischendecke und der Bodenplatte kaum voneinander unterscheiden", erläutert Dauberschmidt die Ergebnisse. Jedoch sind für eine OS 11-Beschichtung mehr Rücklagen für die Instandhaltung notwendig als bei einer Abdichtung in Verbindung mit Gussas-phalt. Während sich die Herstellungskosten einer Zwischendecke (Rohbaukosten inkl. Oberflächenschutz) einer einlagigen Gussasphaltschicht auf rund 108 % einer OS 11-Beschichtung belaufen, steigern sich die Wartungs- und Instandhaltungskosten einer OS 11-Beschichtung nach Berechnungen der Gruppe um Dauberschmidt nach 50 Jahren auf über 280 % der Herstellungskosten. Bei einer Abdichtung mit Gussasphalt steigen diese dagegen lediglich auf etwa knapp über 190 %.

Die geringsten Instandhaltungskosten ergeben sich bei einer zweilagigen Gussasphaltschicht. Die Herstellungskosten belaufen sich hier auf rund 123 % im Vergleich zur OS 11-Beschichtung, die Wartungs- und Instandhaltungskosten steigen aber lediglich auf rund 180 %.

Damit wird das vermeintlich billigste Oberflächenschutzsystem über die Nutzungszeit mehr als 1,5-fach so teuer wie eine zweilagige Gussasphaltschicht mit Schweißbahn. Ähnliches gilt für die Untersuchungen für Bodenplatten. Dagegen fällt der Wartungsaufwand bei einer Bauweise mit Gussasphalt relativ gering aus. "Da der Betonschutz mit Gussasphalt eine rissüberbrückende Bauweise ist, werden die Risse im Beton, in die die Chlorid-Ionen normalerweise eindringen, komplett überdeckt, sodass die Bewehrung dauerhaft vor Korrosion geschützt wird", erklärt Konrad Ulbricht, Geschäftsführer von Thannhauser & Ulbricht Gussasphalt und Estrich GmbH. Andere Oberflächenschutzsysteme verlangen dagegen eine Überprüfung der Risse im Beton von bis zu zweimal im Jahr vor und nach dem Winter. "Die Risse treten hauptsächlich in den ersten fünf Jahren nach dem Bau auf und müssen möglichst schnell geschlossen werden, um die Korrosion des Stahlbetons zu verhindern. Das kann den Betrieb im Parkhaus zeitweise stark einschränken und zu Einnahmeausfällen führen", so Ulbricht weiter.

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Parkbauten müssen besonders gut vor Tausalzen geschützt werden. Ansonsten können Chloride in Risse im Beton eindringen und eine Korrosion an der Bewehrung auslösen. Im schlimmsten Fall ist die Standsicherheit des Gebäudes in Gefahr. Foto: Dauberschmidt

Dennoch klären Architekten trotz Aufklärungspflicht Bauherren oft nur unzureichend über Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen auf. "Der Planer muss den Bauherrn zunächst nach der vorgesehenen Nutzung des Parkhauses fragen und ihn anschließend über die verschiedenen technisch möglichen Bauweisen aufklären sowie auf die damit verbundenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eingehen. Wirtschaftlichkeit ist hier ein hohes Gebot", erklärt Prof. Dr. Gerd Motzke, ehemaliger Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht in München (Bausenat in Augsburg). Gegebenenfalls ist der Planer dazu angehalten, einen Wartungs- und Instandhaltungsplan zu erstellen. Kommt der Architekt diesen Pflichten nicht nach, kann das für ihn juristische Folgen bis hin zu hohen Schadensersatzklagen haben.

Der Planer ist also nur dann vor rechtlichen Schritten geschützt, wenn er den Bauherrn umfassend über Vor- und Nachteile der Baumaßnahmen aufklärt und dies schriftlich dokumentiert wurde. "Wer als Planer diesen Rahmen und Gesamtzusammenhang verkennt und folglich diesbezügliche Informationen trotz Informationsbedarfs unterlässt, dem unterläuft bereits in den frühesten Planungsphasen ein Kardinalfehler, der bei ausbleibender Korrektur zu einem Parkbau führt, der dem Bedarf des Auftraggebers nicht gerecht wird", führt Motzke weiter aus. Unterlassene Information über wirtschaftliche Zusammenhänge wird so zur Ursache für eine verfehlte Planungsentscheidung des Auftraggebers, der sich bei korrekter Aufklärung und Beratung für eine andere technische Variante entschieden hätte. In der aktuellen Rechtsprechung wird deshalb ein Kostenvergleich gezogen: Die Lebenszykluskosten (einschließlich der Herstellungskosten) der ausgeführten Variante werden mit den Lebenszykluskosten der Variante verglichen, für die sich der Auftraggeber bei sachgerechter Information entschieden hätte. Aus der Kostendifferenz ergibt sich der Schaden, den der Planer als Folge seines Planungsfehlers zu tragen hat.

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