Rechteck

Anordnungsrecht endet mit Abnahme

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Nach § 1 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfes anordnen. Die Regelung des § 1 Abs. 4 VOB/B sieht vor, dass der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers auch nicht vereinbarte Leistungen auszuführen muss, wenn diese erforderlich werden, um die vertragliche Leistung auszuführen. Der Auftraggeber kann al-so den Inhalt der Leistung einseitig ändern – es sei denn, der Betrieb des Auftragnehmers ist auf derartige Leistungen nicht eingerichtet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat kürzlich in einem Urteil (vom 18.01.2019 – 12 U 54/18 –, NZBau 2019, S. 298) festgestellt, dass dieses Recht des Auftraggebers gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B Grenzen hat. Es gilt demnach nur im werkvertraglichen Erfüllungsstadium und nicht mehr nach der Abnahme. Ohne Abnahme endet die Herstellungsverpflichtung des Werkunternehmers – jedenfalls nach den Grundsätzen von Treu und Glauben – dann, wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall hatte der Bauherr eine zusätzliche Leistung verlangt, nachdem der Unternehmer die Schlussrechnung erstellt hatte. Der Bauherr verweigerte die Auszahlung des Restwerklohnes mit der Begründung, dieser sei nicht fällig. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Über diese zeitliche Begrenzung des Anordnungsrecht schweigen sich zwar sowohl § 650b BGB als auch § 1 VOB/B aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Änderungsrecht nur im Erfüllungsstadiums begründet werden kann. Zusätzliche Leistungen nach der Abnahme sind in der Regel zur bereits erfolgten Ausführung nicht mehr erforderlich – und somit auch nicht zu deren Mangelfreiheit.Praxistipp: Auftraggeber und Auftragnehmer können sich trotzdem auch nach der Abnahme auf Zusatzverträge einigen.-----------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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