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Bauhandwerkersicherungen gemäß § 648 a BGB a.F. als Druckmittel für Verhandlungen

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. November 2017 (VII ZR 34/15) festgestellt, dass es keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot darstellt, wenn demSicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648 Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Die Parteien haben nach wechselseitigen Kündigungen über die Abrechnung von Bauverträgen gestritten.Einige Monate nach Abschluss des Bauvertrages verlangte der Unternehmer von den Bauherren Sicherheit gem. § 648 a BGB in Höhe der Nettoauftragssumme, abzüglich erfolgter Nettozahlungen zzgl. 10 % Nebenforderungen. Zuvor gab es Probleme um die Klärung vermeintlicher Zusatzarbeiten, die Gestellung von Plänen nach Zeit und Inhalt etc.Nach Fristablauf kündigte der Unternehmer den Vertrag. Der Bauherr hielt diese Kündigung für unwirksam. Er berief sich auf das vertragliche Kooperationsgebot und führte aus, dass der Unternehmer das Sicherungsverlangen alleine als Druckmittel für Verhandlungen einsetzen wollte. Das Oberlandesgericht pflichtete dieser Ansicht bei. Der BGH hob mit dem oben zitierten Urteil die Entscheidung auf.Sinn und Zweck des Gesetzes, so der BGH, sei es, dem Unternehmer die Möglich-keit zu eröffnen, möglichst schnell undeffektiv vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte nicht gezahlte Vergütung zu erlangen. Es stelle keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. Sofern es dem Unternehmer vorrangig darum ging, den Besteller zu Gesprächen über die Abwicklungsprobleme zu bewegen und eine diesbezügliche Einigung zu erwirken, ist dies somit nicht zu beanstanden. Er verhält sich nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich.Praxistipp: Dem Unternehmer ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durchaus ein Mittel an die Handgegeben, den Besteller an den Verhandlungstisch zu bewegen. Hieran wird sich auch durch das neue Bauvertragsrecht nichts ändern. Der Gesetzestext des § 648 a BGB a.F. findet sich identisch in der neuen Regelung des § 650 f BGB wieder, so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Regelung auch zum neuen Recht gilt.Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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