Rechteck

Haftet der bauleitende Architekt für Fehler von "Schwarzarbeitern" seines Bauherrn?

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Beschäftigt der Bauherr bei der Errichtung seines Bauvorhabens "Schwarzarbeiter", so verstößt er gegen § 1 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz. Die mit dem Schwarzarbeiter getätigten Vereinbarungen sind wegen des Verstoßes gegen § 1 SchwarzArbG nach höchst richterlicher Rechtsprechung (BGH vom 10. April 2014, VII ZR 241/13) nichtig. Die Folge ist, dass der "Schwarzarbeiter" keine Vergütung für seine Leistung erhält und der Bauherr auch keine Mängelrechte geltend machen kann.

Ein Verstoß gegen § 1 SchwarzArbG liegt dabei nicht nur vor, wenn die gesamte Bauleistung "schwarz" bezahlt werden soll, sondern auch wenn die Bauleistung teilweise gegen Rechnung und teilweise "schwarz" bezahlt wird. Verursacht der "Schwarzarbeiter" einen Baumangel, kann der Bauherr weder Nacherfüllung noch Schadensersatz oder sonstige Mängelrechte geltend machen. Hier stellt sich die Frage, ob der Bauherr wenigstens seinen Architekten für Bauleitungsfehler in Anspruch nehmen und sich insoweit schadlos halten kann.

Eine höchst richterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor. Jedoch lässt die Entscheidung des OVG Schleswig vom 22. März 2018, Az: 7 U 48/16 aufhorchen: Das OLG Schleswig sieht es als unzulässige Rechtsausübung an, wenn der bauleitende Architekt, der keine Kenntnis von der "Schwarzgeldabrede" hat, jetzt als Gesamtschuldner für Fehler des "Schwarzarbeiters" haften soll. Eine Haftung des Bauleiters wäre nach Ansicht des Gerichts mit dem generalpräventiven Zweck des "Schwarzarbeiterverbots" nicht vereinbar.

Die Frage bleibt, ob diese Rechtsfolge nur auf den nichtwissenden, gutgläubigen Bauleiter anzuwenden ist oder nicht generell, also gleichgültig ob der bauleitende Architekt die "Schwarzgeldabrede" kennt oder nicht. Fest steht jedenfalls, dass wegen der nichtigen "Schwarzgeldabrede" auch keine gesamtschuldnerische Haftung besteht und damit dem bauleitenden Architekten auch der Ausgleichsanspruch auf Rückgriff auf den bauausführenden "Schwarzarbeiter" genommen ist.

Praxishinweis: Architekten und Ingenieure, die eine Bauaufgabe übernehmen, sind generell gut beraten, wenn sie ihre Bauherren auf die heftigen Konsequenzen hinweisen, die eine "Schwarzgeldabrede" mit ausführenden Handwerkern mit sich bringt. Damit erfüllen sie wenigstens ihre Beratungspflicht. Im Übrigen sollten sie sich von solchen Machenschaften fernhalten und nicht mitwirken.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Bauleiter und Oberbauleiter/in im Straßen- und..., Leipzig, Halle  ansehen
Bauleiter (m/w/d) für Abbruch- und Erdarbeiten, Haltern am See  ansehen
Gerüstbauer – auch als Quereinsteiger , Ochtendung  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen