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Mangel der Vorunternehmerleistung angezeigt – Warum haftet der Nachunternehmer trotzdem?

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Nach § 13 Abs. 3 VOB/B haftet der Unternehmer nicht für Mängel, wenn er die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung (Bedenkenanmeldung) gemacht hat. Hierbei sind typische Fehler zu vermeiden, wie ein Unternehmer vor dem OLG Schleswig nach dem Urteil vom 24. Mai 2019, zum Aktenzeichen 1 U 71/18 erfahren musste. Der Bauunternehmer hatte Abdichtungen für Balkone auszuführen, und zwar eine untere und eine obere. Die untere Abdichtung sollte an dem Mauerwerk hochgeführt werden, und zwar hinter dem Wärmedämmverbundsystem (WDVS). Das WDVS war zum Zeitpunkt der Ausführung jedoch schon hergestellt. Dies teilte der Bauunternehmer dem Bauleiter mit und erarbeitete mit ihm eine andere Lösung. Dennoch hat das Gericht den Baumangel und die Haftung des Bauunternehmers festgestellt.Folgen für die Praxis: Der Bauunternehmer hat leider den typischen Fehler Nr. 1 begangen. Er hat die Bedenkenanmeldung nicht an seinen Auftraggeber gerichtet, sondern an den Bauleiter. Das Gericht stellt hierzu fest, dass ein Bauleiter nicht ausnahmslos bevollmächtigt ist. Besonders bitter dürfte für den Bauunternehmer sein, dass sein Auftraggeber der Generalunternehmer für die Gebäudeerrichtung war und der Adressat der Bedenkenanmeldung ein dort angestellter Bauleiter. Folge für die Praxis ist, dass erstens nicht der (als Dienstleister beauftragte externe) Architekt anzuschreiben ist und zweitens immer der Auftraggeber und wenn es sich bei diesem nicht um eine natürliche Person handelt, die Geschäftsleitung oder zuständige vertretungsberechtigte Prokuristen. Bauleiter und Architekten erhalten allenfalls wegen beschleunigter Kommunikation und Information eine Kopie des Schreibens.Typischer Fehler Nr. 2 war, dass dann gemeinsam eine Lösung erarbeitet wurde, die zwar den Umständen entsprechend zweckmäßig erschien, jedoch ihrerseits nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) entsprach. Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Vereinbarung zum Zurückbleiben hinter den a.a.R.d.T. einen Änderungsvertrag darstellt, der nur durch die vertretungsberechtigte Geschäftsleitung hätte erfolgen können. Der Bauleiter hatte hierzu keine Vollmacht.Der Typische Fehler Nr. 3 bestand darin, dass zu der gefunden Lösung nicht wiederum Bedenken angemeldet wurden beziehungsweise hat der Bauunternehmer nicht über die Risiken und Folgen der besprochenen Ausführung bei Zurückbleiben hinter den a.a.R.d.T aufgeklärt. Daher wäre selbst eine schriftliche Vertragsänderung unterzeichnet von der Geschäftsleitung nicht ausreichend gewesen. Denn diese wäre inhaltlich "nur so gut" wie die hierauf bezogene Risiken- und Folgen-Belehrung.-------------------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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