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Nichtigkeit des Bauvertrags bei fehlendem Eintrag in die Handwerksrolle?

von:

RechtsanwaltPhilip Pürthner

Rechteck Recht und Normen
Rechtsanwalt Philip Pürthner

Darum geht's: Für großes Aufsehen hat die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.05.2017 – 4 U 269/15 gesorgt. Das OLG hatte über eine Werklohnklage eines Auftragnehmers zu entscheiden, der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und Durchführung der Arbeiten nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Handwerker, der Arbeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks übernimmt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, Schwarzarbeit tätige, was zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrages führt. Ein Werklohnanspruch des Unternehmers besteht demnach nicht. Das eigentlich überraschende an der Entscheidung ist, dass das OLG Frankfurt die bisher zu § 1 Abs. 2 Nr. 5 Schwarzarbeitergesetz ergangene Entscheidung des BGH lediglich auf die Thematik der Steuerhinterziehung abzielt und nicht auf die Erbringung von Arbeiten eines zulassungspflichten Handwerks durch einen nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Unternehmer. Dem OLG Frankfurt ist zumindest insoweit zu folgen, als sich der gesetzlich definierte Begriff der Schwarzarbeit nicht auf die Fälle beschränkt, die eine "ohne-Rechnung-Abrede" zum Gegenstand haben.

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 05.09.2017 – 7 U 136/16 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit grundsätzlich nur dann zur Nichtigkeit eines Werkvertrages führen kann, wenn beide Parteien vorsätzlich gegen das Gesetz verstoßen haben. Ein einseitiger Verstoß des Auftragnehmers ziehe nur dann die Nichtigkeit des Werkvertrages nach sich, wenn der Auftraggeber den Verstoß kennt und ihn bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Der BGH hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass ein Verstoß gegen das Schwarzarbeitergesetz, wie jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, der gem. § 134 BGB zur Nichtigkeit führt, von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 20.05.1992 – ZR 240/91).

Praxistipp: So lange keine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der vorstehenden Problematik getroffen ist, ist den Parteien ausdrücklich die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu empfehlen. Letztendlich bedeutet die Nichtigkeit des Vertrages, dass wechselseitig keinerlei Ansprüche bestehen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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