RECHTECK

Pfusch am Bau: Welche Verjährung?

von:

RechtsanwaltSebastian Büchner

Rechteck

Darum geht's: Ein Bauherr (BH) hatte in seinem Wohnhaus Warm- und Kaltwasserleitungen installieren lassen und verklagt neun Jahre nach Abnahme den Bauunternehmer (BU) in Höhe der Kosten eines vollständigen Austausches der Leitungen in allen Stockwerken (37 650,91 Euro). Tatsächlich müssen auch alle Leitungen ausgetauscht werden, weil die Lötpaste zu dick aufgetragen worden war und hierdurch die Bildung einer Korrosions schützenden Deckschicht behindert wurde. Der BH meint, dass der BU für derartigen "Pfusch am Bau" länger als fünf Jahre haften müsse.Entscheidung des Gerichts: Die Klage wird durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 27.10.2010, 7 U 170/08 – Nichtzulassungs-beschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 08.12.2011, VII ZR 190/10) abgewiesen. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Leistungen zwar mangelhaft waren, die fünfjährige Frist jedoch abgelaufen ist und die Anforderungen des Bundesgerichtshofes an den Ausnahmefall des arglistigen Verschweigens/Organisationsverschuldens nicht gegeben seien. Die mangelhafte Ausführung sei dem BU selbst nicht bekannt gewesen. Der für die Überwachung zuständige Obermonteur habe zwar erkennen können, dass ein Fehler vorliegt, nicht jedoch, dass so gravierende Schäden auftreten.Folgen für die Praxis: Für "Pfusch am Bau" wird nicht wie vielfach behauptet länger als fünf Jahre gehaftet. Die verlängerte Frist von bis zu zehn Jahren (die bis 01.01.2002 30 Jahre betrug) greift nur ganz ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der BU selbst oder ein "führender" Mitarbeiter (dies kann auch ein Obermonteur sein) den Mangel konkret kannte und bei der Abnahme absichtlich verschwiegen hat oder wenn der BU es versäumt hat, überhaupt ein "Kontrollsystem" durch geeignete "Führungspersonen" bereitzustellen. Da es im Nachhinein fast nie möglich ist, ein konkretes Wissen beim Bauunternehmer beziehungsweise derartigen Mitarbeitern zu beweisen muss der Anspruchsteller damit argumentieren, dass die besondere Vielzahl von Mängeln oder die besondere Schwere von Mängeln im Einzelfall den Anschein eines solchen arglistigen Verschweigens/Organisationsverschul-dens begründet, weil dann der Unternehmer die Nichtkenntnis/ordnungsgemäße Organisation beweisen müsste und hierzu häufig nicht in der Lage ist. Allerdings scheitern derartige Klagen in der Praxis ganz überwiegend, weil diese Voraussetzungen nur sehr selten von den Gerichten bejaht werden. Eine realistische Chance auf Durchsetzung derartiger Ansprüche außerhalb der fünfjährigen Frist besteht am ehesten, wenn Bauleistungen "großflächig" fehlerhaft erbracht worden sind (beispielsweise die Abdichtung zwischen Tiefgarage und Wohngebäude über mehrere 100 laufende Meter) und die entsprechenden Bauteile mehrere Wochen lang offen sichtbar waren und wenn der zuständige Mitarbeiter – im Fall des OLG Karlsruhe der Obermonteur – erkennen musste, dass hier nicht nur ein kleiner handwerklicher Fehler vorliegt, sondern dass eben gravierende Schäden drohen.Kanzlei: Böck Oppler HeringRechtsanwälte Partnerschaft, Münchenwww.bohlaw.de

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