Rechteck

Skonto in der Insolvenz

von:

RechtsanwaltDr. Michael Wondra

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: S stellt am 09.07.2004 einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung. Das Insolvenzverfahren wird am 01.10.2004 eröffnet und I als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Noch am 05.07.2004 leistet S unter Abzug eines Skontos von drei Prozent Zahlungen in Höhe von insgesamt Euro 29.623,44 auf drei Rechnungen des B, mit dem er zuvor seit Jahren in laufender Geschäftsverbindung gestanden ist. Eine zwischen S und B im Jahr 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung enthält folgende Klausel:

"Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsmäßigem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit drei Prozent Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse".

I verlangt von B die Rückzahlung dieses Betrages, weil er der Auffassung ist, dass S die Zahlung zu einem Zeitpunkt erbracht hat, zu dem diese noch gar nicht fällig gewesen und B sie deshalb nicht für sich hätte beanspruchen können und dürfen. Als B die Rückzahlung ablehnt, erhebt I Klage auf Rückzahlung des Betrages. Er begründet seinen Rückzahlungsanspruch damit, dass die Zahlung zeitlich unmittelbar vor der bevorstehenden Insolvenz von S erfolgt ist und deshalb aus seiner Sicht ein Fall einer so genannten inkongruenten Deckung (§ 131 InsO) vorliegt.

Sowohl das erstinstanzliche Landgericht als auch das Berufungsgericht folgen dem nicht. Beide Gerichte verweisen in ihren Entscheidungen darauf, dass eine Zahlung unter Ausnutzung eines befristet eingeräumten Skontos regelmäßig nicht zu einer inkongruenten Deckung führt. Das Berufungsgericht führt in seiner Entscheidungsbegründung aus, dass eine Zahlung, die deshalb vor ihrer Fälligkeit erbracht wird, damit der Schuldner die Möglichkeit ausnutzen kann, den ihm für diesen Fall eingeräumten Skontoabzug auszunutzen, der allgemeinen Verkehrssitte entspricht und deshalb als unverdächtig zu beurteilen ist.

Eine Revision wird nicht zugelassen. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der BGH stellt in seinem Beschluss vom 06.05.2010, IX ZR 114/08, klar, dass er die geleistete Zahlung ebenfalls als kongruent beurteilt. In seiner ergebnisorientiert geprägten Entscheidung verweist der BGH darauf, dass ein anderes Ergebnis mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontovereinbarung nicht vereinbar ist. Schließlich besteht für den Schuldner der Vorteil einer vorzeitigen Zahlung ja darin, dass er in den Genuss des Skontoabzugs kommt.

Konsequenzen für die Praxis: Werden Zahlungen durch einen Schuldner zu einem Zeitpunkt geleistet, in dem der Empfänger der Zahlung noch keinen Anspruch auf diese hatte, und wird der Schuldner anschließend insolvent, hat der Insolvenzverwalter unter anderem zu prüfen, ob hier ein Fall einer so genannten inkongruenten Deckung vorliegt. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Insolvenzverwalter in der Regel vom Empfänger der Zahlung dessen Rückzahlung verlangen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung.

Kanzlei: Böck Oppler Hering, München

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