BGH zum Leistungsverweigerungsrecht
Muss der Auftragnehmer trotz Bedenkenhinweis leisten, wenn der Auftraggeber ihn dazu auffordert?
von: RA Sophia Noll
Zu den angegebenen Terminen für den Beginn der Bodenbelagsarbeiten erscheint der Auftragnehmer nicht, stattdessen meldete er Bedenken bezüglich der Ausführung der Leistung im Hinblick auf eine zu hohe Restfeuchte des Estrichs an.
Der Auftraggeber weist die Bedenkenanzeige zurück und fordert den Auftragnehmer mehrfach auf, mit den Bodenbelagsarbeiten zu beginnen und diese bis zu einem bestimmten Termin fertigzustellen. Zugleich droht der Auftraggeber bei fruchtlosem Fristablauf die Kündigung an. Der Auftragnehmer leistet nicht und meldet erneut Bedenken an, woraufhin der Auftraggeber den Vertrag kündigt. Klageweise macht der Auftraggeber die ihm infolge der Kündigung entstandenen Mehrkosten geltend. Zu Recht!
Der BGH entscheidet mit Urteil vom 01.02.2024 (VII ZR 171/22), dass die Kündigung des Auftraggebers wirksam war. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers wegen seiner Bedenken scheidet aus, wenn der Auftraggeber ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen und damit das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.
Grundsätzlich ist der Auftragnehmer gem. § 4 Abs. 2 VOB/B verpflichtet – wenn auch im Umfang eingeschränkt - auch gegenüber einem fachkundigen Auftraggeber auf Bedenken gegen die Art der Ausführung, die Güte der vom Auftraggeber gestellten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer hinzuweisen. Auch gegenüber Anordnungen des Auftraggebers i.S.d. § 4 Abs. 1 VOB/B besteht diese Pflicht des Auftragnehmers, auf Bedenken bezüglich der angeordneten Leistung hinzuweisen.
Besteht der Auftraggeber auf seiner ursprünglichen Planung wird der Auftragnehmer von der Mängelhaftung frei und der Auftragnehmer hat kein Leistungsverweigerungsrecht, das zugleich seinen Leistungsverzug ausschließt. Leistet der Auftragnehmer trotz Aufforderung durch den Auftraggeber nicht, kann der Auftraggeber wirksam kündigen, die Leistung durch ein anderes Unternehmen ausführen lassen und den Auftragnehmer beanspruchen.
Praxishinweis
Nur in wenigen Ausnahmefällen ist der Auftragnehmer berechtigt, trotz Anweisung durch den Auftraggeber – selbst bei ausdrücklicher Haftungsübernahmeerklärung durch den Auftraggeber – die Ausführung zu verweigern und zwar, wenn gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen, insbesondere in Fällen, in den Leib und Leben sowie andere wertvolle Rechtsgüter auf dem Spiel stehen.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden
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