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Abnahmefiktion nach BGB

von: Rechtsanwalt Johannes Jochem

Darum geht's: Die Abnahme ist der sogenannte Dreh- und Angelpunkt im Bauvertrag. Mit ihr endet die Herstellungsphase und beginnt die Gewährleistungsphase, also die Verjährungsfrist für Mängel. Außerdem erfolgt mit Abnahme die sogenannte Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass bis zur Abnahme der Unternehmer beweisen muss, dass er mangelfrei erfüllt hat. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass ein Zustand oder eine Eigenschaft des Bauwerks womöglich auch ein Schaden auf einem Mangel beruht, der schon vor der Abnahme bestanden hat. Die Abnahme ist eine Erklärung des Bestellers auf die der Unternehmer einen Anspruch hat, wenn er sein Werk mangelfrei hergestellt hat. Was kann der Unternehmer tun, wenn der Besteller die Abnahme aber trotz Verpflichtung hierzu nicht erklärt?Bedeutung für die Praxis: Fast immer wenn jemand, der zu etwas verpflichtet ist, seiner Verpflichtung nicht nachkommt, besteht nur die Möglichkeit der Anrufung der staatlichen Gerichte zur Durchsetzung anhand von Gerichtsvollziehern als Vollstreckungsorgan und Staatsgewalt. Denn Selbstjustiz und Eigenmacht sind in den seltensten Fällen erlaubt. So kann auch die Abnahmeerklärung eingeklagt werden, was wegen der Prozessdauer erst spät zu Ergebnissen führt. Daher hat sich der Gesetzgeber für die Abnahmeerklärung etwas Besonderes ausgedacht, nämlich die Fiktion einer Willenserklärung. So tritt nach § 649 Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die Abnahme auch ohne Erklärung des Bestellers bzw. Auftraggebers ein, wenn die Abnahmepflicht besteht und der Unternehmer dem Besteller eine Frist zur Abnahme setzt. Mit fruchtlosem Ablauf der Frist treten dann die Abnahmewirkungen ein.Bei der Fristsetzung ist zu beachten, dass tatsächlich ein Zeitraum oder ein Ende der Frist gesetzt wird, sonst ist es keine Frist, sondern allenfalls eine Bitte oder ein Verlangen. Außerdem muss sich die Frist auf die Erklärung der Abnahme beziehen und nicht etwa nur auf eine Teilnahme an einer Begehung, oder auf die Mitteilung von Terminen.Auch die VOB/B sieht in § 12 Absatz 5 Nummer 1 eine Fiktion vor. Dieser Fiktion kann sich der Besteller aber relativ einfach entziehen, indem er die Durchführung einer förmlichen Abnahme verlangt. Auch dies dürfte letztlich zum Ziel führen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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