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Die "Mär" vom Baugrundrisiko

von: RechtsanwaltPhilip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Trotz umfangreicher Rechtsprechung und Auseinandersetzung zum Thema Baugrundrisiko in der Literatur besteht nach wie vor weitläufig die Auffassung, dass der Baugrund ein vom Auftraggeber gestellter Baustoff sei, für dessen Beschaffenheit dieser immer einzustehen habe. Diese Auffassung ist unzutreffend.

Das Baugrundrisiko stellt einen technischen Begriff dar, der sich weder aus Gesetz noch aus den Landesbauordnungen ergibt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. August 2009, Az: VII ZR 205/07 (BauR 2009, S. 1724), klargestellt, dass sich die Hauptpflichten entscheidend aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bestimmen. Grundsätzlich sei ein Unternehmer nicht gehindert, mit Abschluss eines Bauvertrages ihm unbekannte Risiken zu übernehmen. An eine Risikoübernahme, die unbekannte Bodenverhältnisse betreffen, seien jedoch dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn sie die Baukosten erheblich beeinflussen können. Sofern Baugrundrisiko zugewiesen werden soll, sind somit die zwischen den Parteien getroffenen Regelungen zunächst genau zu prüfen – insbesondere auch, ob die grundsätzlich im Rahmen von Treu und Glauben vereinbarte Regelung zur Übernahme des Baugrundrisikos durch den Auftragnehmer zulässig ist. Durch Individualvereinbarung lässt sich dies wohl gestalten, durch AGB wird der Auftraggeber das Baugrundrisiko nicht abwälzen können.

Zur Bestimmung des Vertragsinhaltes und der Klärung der Frage, wie die Zuweisung des Baugrundrisikos zu erfolgen hat, sind alle Vertragsbestandteile heranzuziehen. Hierzu gehören insbesondere auch die Regelungen VOB/C, soweit sie mit der Vereinbarung der VOB/B verbunden sind.

Praxistipp: Wenn auch das Baugrundrisiko in aller Regel mit dem Auftraggeber einhergehen wird, so sind der Inhalt des vereinbarten Bausolls, mithin die getroffenen rechtsgeschäftlichen Regelungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls, immer genau zu beachten. Im Übrigen kann das Baugrundrisiko als typisches Auftraggeberrisiko mit Hilfe einer Zusatzversicherung teilweise abgesichert werden. Auch der Auftragnehmer kann von der Versicherbarkeit des Baugrundrisikos Gebrauch machen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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