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Kein Rechtsschutz bei Schwarzarbeit
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemDarum geht's: Die Vertragsparteien streiten vor Gericht über vermeintlichen Werklohn für Gartenbauarbeiten. Der Bauherr will seine Abschlagszahlungen zurück und beruft sich darauf, den Vertrag fristgerecht nach den Verbraucherschutzregeln widerrufen zu haben. Der Werkunternehmer möchte die Zahlung seines offenen Schlussrechnungsbetrages durchsetzen.
Beide sind nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 6. März 2024, Az: 12 U 127/22, erfolglos, denn das Gericht hat von Amts wegen geprüft, ob eine Schwarzgeldabrede von den Parteien getroffen wurde. Obwohl beide Parteien übereinstimmend von einer regulären Geschäftsbeziehung ausgehen und eine Schwarzgeldabrede verneint haben, kommt das Gericht dennoch zu der Überzeugung, dass eine solche vorliegt; denn der Kostenvoranschlag des Gartenbauers war ohne Umsatzsteuerausweis, es erfolgten alle Abschlagsrechnungen bar ohne Rechnungslegungen und Quittungen und es lagen weitere Indizien für eine Schwarzgeldabrede vor. Alle Leistungen erfolgten damit ohne Rechtsgrund, und für ein verbotenes Rechtsgeschäft einer Schwarzgeldabrede gibt es deshalb keinen Rechtsschutz.
Praxishinweis: Die Entscheidung ist insoweit interessant, als das Gericht sozusagen gegen den übereinstimmenden Willen der streitenden Vertragsparteien von Amts wegen prüft, ob die dem Gericht vorgelegte Vertragsabrede gegen § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt. Der Sachverhalt in dieser Sache war ziemlich eindeutig. Das Angebot war schon ohne Umsatzsteuerausweis, Abschläge wurden nur bar bezahlt und Rechnungen wurden nicht ausgestellt.
Fazit: Schwarzarbeit am Bau lohnt sich nicht, denn Rechtsschutz wird keiner der Parteien gewährt und es drohen darüber hinaus Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden
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