Baurecht
Das Aufmaß als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemDas Kammergericht Berlin hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 17.01.2023, Az.: 27 U 11/22, bestätigt. Es hat den Nachweis des Werklohns als nicht ausreichend erachtet und das klageabweisende Urteil des Landgerichtes damit in vollem Umfang bestätigt.
Die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages hat danach nach Aufmaß zu erfolgen, das stets vor Ort zu nehmen ist; denn die Rechnung des Unternehmers muss für den Auftraggeber nachvollziehbar und prüfbar sein.
Für den Einheitspreisvertrag bedeutet dies, dass mit dem Aufmaß vor Ort die genauen Mengen, Maße und Gewichte der ausgeführten Arbeiten entsprechend den Positionen des dem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses für den Auftraggeber nachvollziehbar der Rechnung beizufügen sind. Das ist eine Fälligkeitsvoraussetzung und solange dies nicht vorliegt, ist der Bauherr zur Zahlung des Werklohns nicht verpflichtet.
Praxishinweis: Es empfiehlt sich in jedem Falle, das Aufmaß für die Abrechnung des Einheitspreisvertrages gemeinsam mit dem Bauherrn zu nehmen, so wie es § 14 Nr. 2 S. 1 VOB/B auch den Parteien anregt.
Ein gemeinsam genommenes Aufmaß vermeidet Streitigkeiten über diesen wichtigen Punkt für die Feststellung des Werklohns.
-----------------------------------------------------------
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden
ABZ-Stellenmarkt
