Bauvertragsrecht

Bauhandwerkersicherung

von: RA Sophia Noll
Die Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB ist das stärkste Sicherungsmittel, das der Unternehmer von seinem Auftraggeber verlangen kann. Die Sicherungshypothek gem. § 650e BGB ist schwächer, sie verlangt die Identität zwischen Auftraggeber und Grundstückseigentümer, während bei der Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB der Auftraggeber der Bauleistung der Anspruchsgegner zur Stellung der Sicherheit ist.

Dass die Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB in der Praxis für den Unternehmer das bedeutsamste Sicherungsmittel darstellt, liegt an der Möglichkeit des Unternehmers, bei Verweigerung des Auftraggebers zur Stellung der Sicherung, die Bauleistung nicht nur zu verweigern, sondern auch den Bauvertrag zu kündigen(§ 650f Abs. 5 BGB).

Die Höhe der Bauhandwerkersicherung bemisst sich grundsätzlich nach dem restlichen Vergütungsanspruch einschließlich erteilter Zusatzaufträge zzgl. einer Pauschale von 10 % für Nebenkosten. Auch nach der Kündigung (frei oder aus wichtigem Grund) kann der Unternehmer von dem Auftraggeber die Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB verlangen. Die vorzeitige Beendigung eines Bauvertrags lässt das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers nicht entfallen, weil dessen Anspruch auf die vereinbarte und nicht gezahlte Vergütung weiterhin der Sicherheit bedarf. Eine Sicherung kann jedoch nicht mehr, bezogen auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Vergütung, sondern nur noch bezogen auf die, als Rechtsfolge der wirksamen Kündigung bestehende Vergütung, verlangt werden. Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) beschränkt sich der Sicherungsanspruch auf die Kündigungsvergütung (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – VII ZR 34/23).

Auch im Falle einer freien Kündigung muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt (§ 648 und § 650f Abs. 5 BGB).

Praxishinweis: Der Unternehmer muss den Auftraggeber zur Stellung der Bauhandwerkersicherung auffordern. Der Unternehmer muss seinen Anspruch im Vorfeld nicht ankündigen oder androhen. Der Anspruch besteht, sobald der Bauvertrag rechtswirksam geschlossen wurde. Einer bestimmten Form bedarf die Aufforderung nicht, sie sollte aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen und die Höhe der Sicherung benannt werden. Die Art des Sicherungsmittels sollte nicht benannt bzw. offen formuliert werden, da es dem Auftraggeber überlassen ist, das Sicherungsmittel zu wählen.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autorin

RA Sophia Noll

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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