Rechteck

Unwirksame Skontoklausel –Architektenhaftung ohne Versicherungsschutz

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Architektur

Darum geht es: Um dem Bauherrn einen Anreiz für pünktliches Zahlen zu geben, werden in den Bauverträgen üblicherweise Vertragsklauseln aufgenommen, die den Bauherrn berechtigen, einen vereinbarten Prozentsatz als Skontobetrag von der Rechnung des Bauunternehmers abzusetzen. Während die Höhe des Skontobetrages z. B. 2 % in der Regel individuell festgelegt wird, finden sich in den vom Bauherrn gestellten Vertragsbedingungen regelmäßig Klauseln, wie die Skontofrist berechnet werden soll.

Das OLG Düsseldorf (Az.: 23 U 196/20) hat die Regelung, wonach die Skontofrist von der Rechnungsfreigabe durch den Architekten und nach Vorlage des Bauherrn innerhalb von 10 Tagen abhängig gemacht wird, für unwirksam erklärt. Dies hat zur Folge, dass kein Skontoabzug möglich ist und damit zu Unrecht gezogene Skonti nachträglich mit Verzugszins versehen vom Bauherrn an den Bauunternehmer zu zahlen sind. Architekten, die solche oder ähnliche Skontiklauseln dem Bauherrn empfehlen, machen sich gegenüber ihrem Bauherrn schadensersatzpflichtig, wie die Grundsatzentscheidung des BGH vom 09.11.23, Az.: VII ZR 190/22 zeigt. In diesem Fall hat der Architekt seinem Bauherrn die Verwendung einer Vertragsklausel empfohlen, wonach 3 % Skonto der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Zahlungsbeträge innerhalb 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft erfolgt. Diese Klausel ist unwirksam und hat zur Nachzahlungspflicht des Bauherrn geführt, der in gleicher Höhe sodann Schadensersatz vom Architekten verlangt hat. Dieser ist sodann zur Zahlung des zu Unrecht gezogenen Skontobetrages einschließlich Zinsen verurteilt worden. Nach der grundsätzlichen Entscheidung des BGH vom 09.11.2023, Az.: VII ZR 190/22 hat dieser festgestellt, dass der Architekt eine unerlaubte Rechtsdienstleistung erbracht hat, die zur Anwendung einer rechtswidrigen vertraglichen Klausel geführt hat. Für diesen Architekten bedeutet dies, dass er den Schaden aus eigener Tasche zu zahlen hat, denn Rechtsdienstleistungen werden vom Versicherungsschutz von Architekten und Ingenieuren nicht erfasst.

Praxishinweis: Es muss in der Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure und ihrer Bauherren ein Umdenken erfolgen. Öffentlich-rechtliche Vergaben verlangen umfassende Rechtskenntnisse zum Vergaberecht, die sie nicht haben. Hier ist ein Fachanwalt für Vergaberecht gefragt, den der Bauherr zu beauftragen hat.

Die Vorbereitung und Abschluss von Bauverträgen verlangen umfassende Rechtskenntnisse auf dem Gebiet des Baurechts, die Architekten, Ingenieure und Projektsteuerer nicht haben. Zur Rechtsberatung sind sie deshalb nach der Grundsatzentscheidung des BGH auch nicht zugelassen.

Diese Berufsgruppen müssen ihre Grenzen erkennen und ihre Bauherren dahin beraten, für diese Aufgabenbereiche Rechtsrat einzuholen, Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht hinzuzuziehen.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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