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Keine Haftung für Planungsmängel bei Schwarzgeldabrede

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Ein Architekt hat seinen Wagen bei einer Kfz-Reparaturwerkstatt reparieren lassen und dafür keine Rechnung erhalten. Im Gegenzug hat der Architekt für die Reparaturwerkstatt Architektenleistungen erbracht und hierfür ebenfalls keine Rechnung gestellt. Die Reparaturwerkstatt verlangt von dem Architekten später Schadensersatz mit der Begründung, falsch beraten worden zu sein. Sie wirft dem Architekten vor, nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass ihr Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf. Den ihr dadurch entstandenen Schaden stellt die Werkstatt dem Architekten in Rechnung, jedoch ohne Erfolg. Das OLG Celle (Urteil 09. März 2017, Az: 16 U 169/16) kommt zu dem Ergebnis, dass eine Schwarzgeldabrede vorliegt, die gegen § 1 SchwarzArbG verstößt und damit nach § 134 BGB nichtig ist. Die Folge ist, dass die Kfz-Werkstatt den Architekten nicht in die Haftung nehmen kann und leer ausgeht.Praxishinweis: Einmal mehr wird deutlich, dass Schwarzgeldabreden sich nicht lohnen. Wer mit dem Ziel, Steuern zu sparen, Verträge sozusagen unter der Hand aushandelt und die vereinbarte Gegenleistung ohne Rechnung zahlt oder als Gegenleistung eine Leistung des Vertragspartners ebenfalls ohne Rechnung erhält, verstößt gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz und kann aus diesem Rechtsverhältnis keine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner geltend machen.Aber Vorsicht: Architekten, die aus Gefälligkeit einen Rat erteilen, den sie nicht abrechnen, müssen jedoch, je nach Einzelfall, für die Richtigkeit ihres aus Gefälligkeit erteilten Rates einstehen; denn Leistungen aus Gefälligkeit sind ausdrücklich vom Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Ziffer 2 SchwarzArbG) und es gelten insoweit die allgemeinen Rechtspflichten im Rechtsverkehr.-----------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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