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Keine HOAI Mindest- und Höchstsätze mehr

von: Rechtsanwalt Prof. Rudolf Jochem
Rechteck Recht und Normen

Darum geht es: Für die Honorierung von Architekten- und Ingenieurleistungen hat der deutsche Gesetzgeber Mindest- und Höchsthonorare verordnet. Wer sich an diese Honorarsätze nicht hielt und insbesondere Honorare unterhalb der Mindestsätze vereinbart hatte, konnte je nach Einzelfall später dennoch das nach HOAI berechnete höhere Honorar durchsetzen.

Damit ist nun Schluss. Der europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 2019 die gesetzliche Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Architekten- und Ingenieurleistungen für unvereinbar mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie und der Niederlassungsfreiheit erklärt. Das hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung der Mindest- und Höchsthonorare nichtig ist und von niemanden mehr zu beachten ist. Dies gilt nicht nur für den Abschluss neuer Verträge, sondern auch für alle bestehenden Verträge. Unberührt hiervon bleiben jedoch alle bisherigen Honorarvereinbarungen, selbstredend auch solche, die ausdrücklich nach HOAI getroffen worden sind. Die Wirkung auf bestehende Honorarvereinbarungen beschränkt sich im Wesentlichen ausschließlich darauf, dass dem Auftragnehmer ab sofort verwehrt ist, entgegen des vertraglich vereinbarten Honorars ein höheres Mindesthonorar nach HOAI und der Auftraggeber keine Herabsetzung des Honorars für den Fall der Überschreitung der HOAI Höchstsätze verlangen kann. Für neu abzuschließende Verträge gilt, dass die Vertragsparteien ab sofort vollständig frei sind, wie und welches Honorar sie für vereinbarte Leistungen festlegen. Sie sind an die Regelungen der HOAI nicht gebunden.

Praxishinweis: Die gewonnene Vertragsfreiheit sollte dazu genutzt werden, sachgerechte Verträge im Einzelfall zu schließen, einer auf die Erfordernisse des Einzelfalls abgestimmte Leistungsbeschreibung festzulegen. Hinsichtlich der Honorargestaltung können sich die Vertragsparteien auch künftig an den Honorarsätzen der HOAI orientieren; denn die ehemals gesetzlich festgelegten Honorarsätze sind mit Sicherheit angemessene.

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Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

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