Rechteck

Rechtsunsicherheit durch EU-Bauproduktenrecht

von:

Rechtsanwalt Philip Pürthner

Rechteck Recht und Normen
Rechtsanwalt Philip Pürthner

"Darum geht's": Mit Urteil vom 16.10.2014 hat der Europäische Gerichtshof einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) festgestellt. Durch die Bauregellisten, auf die die Bauordnungen der Bundesländer verweisen, würden nach Ansicht des EuGH durch teilweise vorgeschriebene Anbringung des sogenannten Übereinstimmungszeichens ("Ü-Zeichens") zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt werden. Dies, obgleich die betroffenen Bauprodukte von harmonisierten EN-Normen bereits erfasst gewesen seien und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren. Die in Bauregellisten enthaltenen technischen Zusatzanforderungen an bereits harmonisierte Bauprodukte würden Handelshindernisse darstellen. Es ist hierdurch erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden. Dies gilt umso mehr, als das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) vorsorglich die Grundlage für die Anwendbarkeit von Bauprodukten nach harmonisierten europäischen Normen zum 15.10.2016 (Ablauf der Umsetzungsfrist für das EuGH-Urteil in nationales Recht) geändert hat. Für viele Bauprodukte führte dies zu einem Wegfall des "Ü-Zeichens".Das Inverkehrbringen von Bauprodukten ist für den europäischen Markt in der Europäischen Bauproduktenverordnung geregelt. Die CE-Kennzeichnung ist ein Kennzeichen nach EU-Recht für bestimmte Produkte im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Im Zusammenhang mit einer sogenannten EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Die CE-Kennzeichnung lässt jedoch keinen Rückschluss zu, ob das Produkt auf die Einhaltung dieser Richtlinien von unabhängiger Seite überprüft wurde. Dies hingegen hat das sogenannte Ü-Zeichen geleistet. Durch das Ü-Zeichen war eine Fremdüberwachung etabliert, die von einer Überwachungsstelle durchgeführt wurde. Die Fremdüberwachung überprüft regelmäßig, ob das Bauprodukt der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung entspricht. Geregelt ist dies in verschiedenen deutschen Landesbauordnungen. Verwiesen wird dort auf sogenannte Bauregellisten, die vom DIBt erstellt werden. Die Bauregelliste B gilt für Bauprodukte, die von der Bauproduktrichtlinie 89/106/EWG erfasst werden. Dort werden insbesondere auch für Produkte, die die CE-Kennzeichnung tragen, zusätzliche Prüfungen und Zulassungsverfahren vorgeschrieben. Solche Produkte mussten neben dem CE-Kennzeichen gegebenenfalls auch mit dem deutschen Ü-Zeichen versehen werden. In seinem Urteil vom 16.10.2014 hat der EuGH diese Verwaltungspraxis für unzulässig erklärt. Wenn Bauprodukte eine CE-Kennzeichnung tragen, bedarf es keines Ü-Zeichens mehr.Die hierzu gesetzte Umsetzungsfrist endete am 15.10.2016. Dies bedeutet, dass für EU- harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung ab diesem Zeitpunkt für Produktleistungen allgemein bauaufsichtliche Zulassung oder sonstige na-tionale Verwendbarkeitsnachweise, Übereinstimmungsnachweise und zusätzliche Ü-Kennzeichnungen nicht mehr möglich sind. Bauaufsichtsbehörden ist es nicht mehr erlaubt, an nach EU-Vorgaben normierte, CE-gekennzeichnete Bauprodukte ergänzende Anforderungen zu stellen.In einem ersten Schritt soll die in dem EuGH Urteil direkt benannte Regelung (Bauregelliste B Teil 1) aufgehoben werden. Die Musterbauordnung wird geändert und eine neue Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) eingeführt. Inkraftgetreten ist sie noch nicht. Dies hätte frühestens zum 26.10.2016 geschehen sollen. Aufgrund des Notifizierungsverfahrens bei der Europäischen Kommission wird sich dies um einige Monate verschieben. Die Bauregelliste B Teil 1 bleibt mit Ausnahme der Pflicht, allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zum Nachweis von Produktleistungen vorzulegen und Übereinstimmungsnachweise zu erbringen, bis dahin in Kraft.Praxistipp: Wie die Bauproduktenqualität im Einzelfall nachzuweisen ist, ist nicht abschließend geklärt. Die Bauaufsichtsbehörden verschiedener Länder haben mit der Umsetzung der sich durch das EuGH-Urteil ergebenden Vorgaben begonnen. Fest steht, dass materiell-rechtliche Anforderungen an Bauwerke erhalten bleiben. Die geänderte Vollzugspraxis entbindet weder Bauherren noch Architekten bzw. Ingenieure und Bauunternehmer von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die öffentlich rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen stellen.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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