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Regress nach neuem Bauvertragsrecht 2018 Teil I/II

von:

Rechtsanwalt Johannes Jochem

Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Juristen verstehen unter dem Begriff "Regress", dass eine haftende Person auf eine weitere Person zugreifen kann und deshalb den wirtschaftlichen Schaden nicht allein tragen muss. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe kommen hierzu seit jeher in Betracht: Subunternehmer, Versicherungen, gesamtschuldnerisch haftende Architekten und Ingenieure sowie Baustofflieferanten. Zu den letzten beiden gibt es für ab Januar 2018 geschlossene Verträge neue gesetzliche Regelungen, die in dieser Ausgabe und der nächsten Ausgabe des "Rechtecks" vorgestellt werden.

Bedeutung für die Praxis: Verbaut ein Bauunternehmer oder Handwerker schadhaftes Material (z. B. Parkettstäbe) so ist sein Werk mangelhaft. Jedenfalls aus Sicht des Bauherrn ist ein Werkerfolg nicht eingetreten, auch wenn der Bauunternehmer keine besondere Schuld bei sich sieht und eine solche eher beim Verkäufer des Materials zu finden meint. Bisher war es so, dass der Bauunternehmer im Wege der Nacherfüllung seines Materialkaufvertrages zwar neues Material verlangen konnte, auf den Kosten des Ausbaus des schadhaften Materials und des Einbaus des neuen blieb er aber sitzen. Baujuristen kennen dieses Problem wegen der vielen BGH-Entscheidungen (Parkettstäbefall, Fliesenfall, Dachziegelfall, Kunstrasengranulatfall usw.) Im ab 2018 geltenden neuen Recht wird es einen neuen Absatz im Nacherfüllungsparagrafen des Kaufrechts § 439 BGB geben. Der neue Absatz 3 bestimmt, dass nach einem bestimmungsgemäßen Einbau der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache ersetzen muss. Es steht allerdings zu erwarten, dass sich nach wie vor darüber gestritten werden wird, ob der Bauunternehmer als Käufer der Sache seiner kaufmännischen Rügepflicht nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, oder ob er deswegen seine Gewährleistungsrechte verloren hat.

Übrigens: Nicht nur für bauende Käufer gibt es eine positive Neuerung. Auch im Kaufrecht für Händler und Lieferantengibt es einen neuen Paragrafen. § 445a BGB wird den Regress von Verkäufern zu deren Lieferanten regeln. In diesem Vertragsverhältnis war der später weiterverkaufende Verkäufer der ursprüngliche Käufer. Auch hier ist die kaufmännische Rü-gepflicht gemäß § 377 HGB zu beachten.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden

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