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Verkehrssicherungspflicht des Rohbauunternehmers zur Absicherung von Gefahrenstellen

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Derjenige, der eine Gefahrenquelle für andere schafft und unterhält, also einen Zustand, durch den Schäden entstehen können, hat die erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zum Schutz anderer Personen zu treffen. Dieser Rechtsgedanke leitet sich aus der gesetzlichen Vorgabe des § 823 BGB ab. Mit Urteil des OLG Stuttgart vom 13. Dezember 2018 – 2 O 71/18 – hat ein Kläger erfolgreich Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend gemacht. Dieser ist dadurch entstanden, dass der Rohbauer nach Beendigung der Betonarbeiten die Bodenöffnungen in einer Zwischendecke ungesichert zurückgelassen hat. Es ist unzweifelhaft so, dass den Rohbauunternehmer als einen für die Erstellung des Rohbaus Verantwortlichen die Verkehrssicherungspflicht für den Rohbau trifft. U. a. sind die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu beachten. Hiernach sind die Aussparungen in einem Zwischengeschoss durch Absturzsicherungen zu sichern. Wenn auch grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten endet, muss der Rohbauer dennoch dafür Sorge tragen, dass nach wie vor bestehende Gefahrenquellen hinreichend abgesichert werden, sobald er die Baustelle verlässt. Für die in einem verkehrsunsicheren Zustand verlassene Baustelle dauert die Verkehrssicherungspflicht somit fort. Der Rohbauer muss i. d. R. davon ausgehen, dass nach ihm weitergearbeitet wird und im Hinblick auf Folgegewerke eine Sicherungspflicht besteht. Einschränkend hierzu hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 5. März 2014 – 5 U 1090/13 – in einem Leitsatz formuliert, dass in einem Obergeschoss eines Rohbaus ohne Innentreppe in Zeiten der Arbeitsruhe kein Verkehr eröffnet ist, den ein Bauunternehmer zu sichern hat. Dies gilt selbst dann, wenn das Obergeschoss durch Hochklettern an einem Außengerüst erreichbar ist.Praxistipp: Der Rohbauer hat nach Beendigung seiner Arbeiten Gefahrenquellen ausreichend zu sichern und sollte dies zu Beweiszwecken auch dokumentieren. Die Verkehrssicherungspflicht endet erst dann, wenn die Sicherung der Gefahrenquelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen wird.Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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