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Bauvertrag richtig beenden

Darum geht es: Ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten eines Drittunternehmers für die Fertigstellung des Bauvorhabens setzt voraus, dass der Auftraggeber entweder schriftlich die Kündigung erklärt oder zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Vertrag beenden will. Auch die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers macht eine Kündigungserklärung nicht entbehrlich.

Das OLG Stuttgart hatte über die Erstattungsfähigkeit von Mehraufwendungen für einen Drittunternehmer nach Kündigung eines VOB Bauvertrages zu entscheiden (Urteil vom 30.12.2010 – 10 U 202/20). Die Kündigung erfolgte durch den Auftragnehmer, woraufhin der Auftraggeber mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2018 mitteilen ließ, dass ein Schaden von über 80.000,00 Euro entstanden sei. Gleichzeitig forderte die Klägerin zum Haftungsanerkenntnis auf. Nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist beauftragte der Auftraggeber ein Drittunternehmen mit der Ersatzvornahme und machte diesen Schaden klageweise geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere fehlte es an einer schriftlichen Kündigung des Auftraggebers. Neben einer ernsthaften endgültigen Erfüllungsverweigerung sei ein Verhalten des Auftraggebers erforderlich, das dem Zweck, klare Verhältnisse zu schaffen, gerecht werde. Hieran habe es gefehlt.

Das OLG Stuttgart hat den Sachverhalt anders bewertet und hat die gelten gemachten Mehrkosten in Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung des BGH zugesprochen. Zwar sei eine Kündigungserklärung des Auftraggebers nicht überflüssig, selbst bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers, die in einer unberechtigten Kündigung liegt. Durch die Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz hat der Auftraggeber jedoch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass Werkleistungen nicht mehr verlangt werden und ein Abrechnungsverhältnis herbeigeführt werden soll. Hierdurch war eine vorherige Fristsetzung in Ansehung der endgültigen Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers durch die unberechtigte Kündigung entbehrlich.

Praxistipp: Sofern der Auftraggeber sein Kündigungsrecht nicht ausübt, besteht der Bauvertrag grundsätzlich fort. Die Auftragnehmerkündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nicht selten unwirksam. Dies hat grundsätzlich zufolge, dass der Bauvertrag fortbesteht, wenn der Auftraggeber sein Kündigungsrecht nicht ausübt. Da die Kündigung des Auftragnehmers immer die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erklärt, berechtigt dies den Auftraggeber seinerseits zur Kündigung. Diese sollte aus Gründen der Rechtsicherheit und Rechtsklarheit dann auch ausgesprochen werden.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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