Baurecht

Umkehr der Beweislast mit der Abnahme und Gefahrübergang

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Darum geht's: Mit der Abnahme geht die sogenannte Beweislast auf den Besteller über. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein hergestelltes Werk frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass Mängel am Werk schon vor der Abnahme existierten.

Wer die "Last trägt", einen Beweis führen zu müssen, wirkt sich im Ergebnis nur in den seltensten Fällen aus, weil Sachverständige und deren technische Mittel heutzutage eine ganze Menge herausfinden und belegen können. Ist durch Sachverständigenbeweis ein Beweis geführt, spielt es keine Rolle mehr, wer die Last trug. Nur bei unklaren Gutachtenergebnissen kommt es auf die Beweislastverteilung an mit der Folge, dass derjenige unterliegt, der die Last trägt.Bedeutung für die Praxis: In gerichtlichen Verfahren beschränkt sich die Beweislast daher häufig auf den Effekt, dass derjenige, der die Last trägt, den Kostenvorschuss für das Sachverständigengutachten leisten muss. Nach Gutachtenergebnis und sozusagen gewonnenem Gutachten und Prozess bekommt er diese Kosten gegebenenfalls erstattet.

Ist noch keine Abnahme erfolgt, das Bauwerk aber fertiggestellt, so muss der die Abnahmeerklärung fordernde Unternehmer beweisen, dass sein Werk frei von Mängeln ist. Dies bezieht sich auf alle in der Diskussion befindlichen Mängel.

Hat der Besteller bereits die Abnahme erklärt und zeigen sich dann Mängel, Mängelerscheinungen oder Schäden, so muss der Besteller beweisen, dass diese schon vor der Abnahme bestanden haben oder zumindest angelegt waren. Für Beschädigungen des Gebäudes, die nach Abnahme erfolgt sind, hat der Unternehmer selbstverständlich nicht einzustehen. Anders kann das sein, wenn das eigentlich mangelfreie Werkergebnis vor der Abnahmeerklärung beschädigt wurde. Dies nennt man Gefahrtragung. Hierzu wird ein Sachverständigenbeweis wohl nicht zum Ergebnis führen können, sondern häufig nur Zeugenvernehmungen. § 650g Abs. 3 BGB enthält hierzu eine Spezialregelung zum Modus und den Rechtsfolgen einer sogenannten Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme. Hat der Besteller bereits bei der Abnahme einem Mangel gerügt, so beginnt zwar einheitlich die Gewährleistungsfrist zu laufen, für die gerügten "Abnahmeprotokollmängel" bleibt es aber bei der Beweislast des Unternehmers und zwar bis zu einer Nachabnahme für diese Mängel.

Schäden die typischerweise erst nach der Abnahme auftreten, wie beispielsweise Schimmelschäden, sind offenkundig und müssen meistens nicht bewiesen werden. Hier stellt sich dann allerdings die Frage nach der Verursachung und welche Werkmängel gegebenenfalls mehrerer Unternehmer als Schadensursache in Betracht kommen. Mit dem Sachverständigenbeweis ist es vorstellbar, dass ein Mangel herausgefunden und festgestellt wird, der nur unsicher als mögliche Schadensursache in Betracht kommt. Die Mangelbeseitigung kann dann in jedem Fall verlangt werden, auch wenn die Schuld zum Schadensersatz noch nicht bewiesen ist.

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Kanzlei: Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem

RJ Anwälte, Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB

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