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"Der Architekt muss über eigene Planungs- und Überwachungsfehler aufklären!"

von: Rechtsanwalt & Notar A.D.Prof. Rudolf Jochem
Darum geht's: Der Architekt ist Sachverwalter seines Bauherrn. Das OLG Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 16.06.2020, Az.: 12 U 77/19, nochmals bekräftigt, was absolut herrschende Rechtsprechung ist. Ein umfassend beauftragter Architekt ist verpflichtet, seinem Bauherrn bei der Aufklärung von Baumängeln über die Ursachen und Verantwortlichkeiten der Beteiligten zu beraten. Dazu gehört, dass er über eigene Mängel seiner Leistung eventuell aufzuklären hat.
Rechteck Recht und Normen

Im hier entschiedenen Fall hatte der Architekt die Leistungen der Objektüberwachung (Leistungsphase 8) und die Objektbetreuung (Leistungsphase 9) im Auftrag. Dies reichte dem Gericht schon aus, eine umfassende Beauftragung zur Begründung der sogenannten sekundären Haftung anzunehmen.

Der Architekt hat im Rahmen seiner Auftragserledigung bei der Beurteilung von Ursachen bestehender Baumängel seinen Auftraggeber nicht darauf hingewiesen, dass der Mangel wegen eines Aufsichtsfehlers hätte vermieden werden können. Dies wurde erst offenkundig im Rahmen eines selbstständigen gerichtlichen Beweisverfahrens, das der Bauherr angestrengt hat.

Der Bauherr hat daraufhin den Architekten auf Schadensersatz verklagt, der sich auf den Eintritt der Verjährung berufen hat, dies jedoch ohne Erfolg.

Auch wenn die Verjährung für Mängelansprüche des Architekten abgelaufen war, kann sich der Architekt hierauf nicht berufen. Denn er hat die ihm als Sachwalter der Bauherreninteressen obwaltenden Pflichten zur sachgerechten Aufklärung der Mängelursachen verletzt, weil er es unterlassen hat, auf seine eigene Pflichtverletzung hinzuweisen. Der sich auf die Pflichtverletzung begründete Schadensersatzanspruch verjährt gesondert in drei Jahren, gerechnet ab Kenntnis des Bauherrn, dass der Baumangel auch auf eine Pflichtverletzung des beratenden Architekten bei der Ursachenfeststellung des Mangels zurückzuführen ist.

Praxishinweis: Da der Architekt durch Verschweigen eigener Fehler, auch wenn er sie selbst gar nicht erkannt hatte und somit sogar gutgläubig gehandelt hat, seiner Haftung nicht entgehen kann, ist es ratsam, alle Aspekte bei der Feststellung von Mängelursachen für alle in Betracht zu ziehenden Ursachen nachzufragen und so die Mängelursache umfassend aufzuklären. Die rechtzeitige Einschaltung der Berufshaftpflichtversicherung für den Fall, dass mögliche Architektenfehler auch in Betracht kommen, sichert zu Gunsten des Architekten die Eintrittspflicht des Versicherers und hilft damit auch dem Bauherrn bei der Schadensabwicklung.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden.

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