Rechteck

Haftungsbefreiung des Auftragnehmersund seine Hinweispflicht

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Sofern ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen ist, haftet der Auftragnehmer, § 13 Abs. VOB/B. Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer die ihm nach § 4 Abs. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Wenn auch das Werkvertragsrecht (BGB) keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält, sind die vorbenannten Regelungen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend anwendbar.Wie die Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (03.12.2018, 17 U 186/16), zeigt, ist dem Unternehmer nicht immer bewusst, welchen Inhalt und welche Form die Mitteilung haben muss, insbesondere, dass der Bedenkenhinweis mit hinreichender Klarheit zu erfolgen hat. In dem dort zu entscheidenden Fall hat der Estrichleger lediglich zu den vorgefundenen unterschiedlichen Einbauhöhen von Haustüren und Fenstertüren vor der Verlegung des Estrichs erklärt, dass man "mit dem Estrich höher gehen müsse". Ausdrücklich nicht mitgeteilt hat der Unternehmer dem Auftraggeber, dass die ihm sich darstellenden baulichen Begebenheiten einen fachgerechten Einbau nicht möglich machten. Im Ergebnis war auch die Leistung des Unternehmers nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft.Praxistipp: Es stellt sich somit die Frage, welche Angaben ein Bedenkenhinweis enthalten muss, um in den Genuss der Haftungsbefreiung zu kommen. Dies gelingt dem Auftragnehmer nur dann, wenn er inhaltlich klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren einer zweifelhaften Ausführungsweise konkret darlegt. Dem Auftragnehmer muss hierdurch die Tragweite der Nichtbefolgung dieser Hinweise hinreichend erkennbar sein. Zu beachten ist zudem, dass Adressat für die Bedenkenhinweise stets der Auftraggeber ist. Der Architekt kommt nur ausnahmsweise als Empfänger in Betracht, keinesfalls aber dann, wenn sich die Bedenken auf eine fehlerhafte Planung des Architekten beziehen.--------Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden

ABZ-Stellenmarkt

Relevante Stellenangebote
Seilbaggerfahrer (m/w/d), Jettingen-Scheppach  ansehen
Bauleiter und Oberbauleiter/in im Straßen- und..., Leipzig, Halle  ansehen
Bauleiter (m/w/d) für Abbruch- und Erdarbeiten, Haltern am See  ansehen
Alle Stellenangebote ansehen

Ausgewählte Unternehmen
LLVZ - Leistungs- und Lieferverzeichnis

Die Anbieterprofile sind ein Angebot von llvz.de

ABZ-Redaktions-Newsletter

Freitags die aktuellen Baunachrichten direkt aus der Redaktion.

Jetzt bestellen