Rechteck
"Stundenlohnzettel beweisen keine Stundenlohnarbeiten"
von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf JochemIn dem Streitfall vor dem OLG Köln, Urteil vom 04.01.21 – 17 U 165/19, hat der Bauunternehmer Stundenlohnarbeiten für Beiputzarbeiten für das Schließen von Schlitzen gefordert, die der Elektriker in bereits fertig verputzte Innenwände geschlagen hatte. Das OLG hat eine Vergütungspflicht verneint, weil der Bauunternehmer nicht hat nachweisen können, dass für diese Leistungen auch eine Abrechnung nach Stundenlohn verabredet worden ist.
Das OLG führt hierzu aus, dass selbst die Abzeichnung der Stundenlohnzettel durch die Bauleitung in der Regel nicht zu einer nachträglich getroffenen stillschweigenden Vereinbarung einer Stundenlohnarbeit führt; denn maßgebend ist stets eine konkrete Beauftragung, wonach die entsprechende Leistung nach Stunden abzurechnen ist.
Der abgezeichnete Stundenlohnzettel erfüllt in der Regel nicht diese Voraussetzung und daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Parteien auch eine Stundenlohnabrede nachträglich getroffen haben.
Praxishinweis: Stundenlohnarbeiten bedürfen stets einer individuellen Vereinbarung darüber, welche Leistungen nach Stundenaufwand abgerechnet werden dürfen. Diese wird nicht dadurch ersetzt, dass im Vertrag generell Beträge für Stundenlohnarbeiten festgelegt sind.
Diese Vereinbarung trifft nur die Höhe der Stundenlohnvergütung, also den Stundensatz, klärt aber nicht, welche Leistungen nach Stundenaufwand abzurechnen sind.
------------------------------------
Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden