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Prüfungspflichten des Tiefbauunternehmers und seiner Nachunternehmer
von: Rechtsanwalt Philip PürthnerDarum geht's: Aushubarbeiten, Horizontalbohrungen, Kanalbaumaßnahmen, Baugrubensicherungen verlangen vom Tiefbauunternehmen auf den Schutz der im Erdreich verlaufenden Kabel und Leitungen besonders zu achten. Nimmt ein Tiefbauunternehmen im Bereich von öffentlichen Straßen und Wegen Bohrungen und Grabungen vor, muss es sich vor Beginn seiner Arbeiten zuverlässig erkundigen, ob bzw. wo dort Versorgungsleitungen verlegt sind. Dies gilt auch für den Nachunternehmer.Ein Tiefbauunternehmen sollte Horizontalbohrungen ausführen. Diese Leistungen wurden an einen Nachunternehmer vergeben. Bei der Ausführung wurden verschiedene Rohre und Kabel eines Versorgungsträgers beschädigt. Der Versorgungsträger nahm den Hauptunternehmer als auch den Nachunternehmer als Gesamtschuldner in Anspruch. Die Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche begründeten diese mit den bauseits zur Verfügung gestellten Lageplänen, die die beschädigten Versorgungsleitungen nicht enthielten. Zudem wendete der Nachunternehmer ein, er habe sich an die konkreten Weisungen des Bauleiters des Hauptunternehmers gehalten. Das OLG Köln gab dem Schadenersatzanspruch des Versorgungsträgers statt (OLG Köln, Urteil vom 22.12.2017 – 16 U 56/17). Auch wenn der Spatenverlauf im Baubereich von erheblicher Bedeutung ist und sich hieraus die Verpflichtung eines Ausschreibenden zur umfassenden Aufklärung über die Existenz und Verlauf der Spaten ergibt, so hat das Tiefbauunternehmen vor Arbeitsaufnahme bei sämtlichen zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen. Im Einzelfall muss auch ein Tiefbauunternehmen, das lediglich als Subunternehmer tätig wird, sich zuverlässig Kenntnis vom Verlauf der Versorgungsleitung verschaffen. Insbesondere darf es sich nicht auf die Anweisungen Dritter oder seines Auftraggebers verlassen. Dies gälte selbst dann, wenn Planunterlagen eines Dritten vorliegen.Grundsätzlich ist die Übertragung der Sorgfaltspflichten eines Tiefbauunternehmers auf ein anderes Unternehmen möglich. Hierzu gelten jedoch strenge Anforderungen und sind klare Absprachen unerlässlich.Praxistipp: Die Erkundigungspflichten eines Tiefbauunternehmers bei Arbeiten an öffentlichen Straßenflächen sind extrem hoch, wobei die Pflichten im gleichen Maße auch dem Nachunternehmer obliegen. Haftungsfreistellungen im Verhältnis zwischen Nach- und Hauptunternehmer entfalten regelmäßig keine befreiende Wirkung zu einem Dritten. Sie wirken sich allenfalls haftungsrechtlich im Innenverhältnis aus. Der Tiefbauunternehmer sollte sich nie auf Unterlagen und Anweisungen seiner Auftraggeber verlassen.Kanzlei: RJ Anwälte JochemPartnerschaftsgesellschaft mbH,Wiesbaden