Für Lang-Lkw

Verbände gegen Verlängerung von Ausnahmegenehmigung

Berlin (dpa). - Verkehrsverbände haben sich gegen eine von der Bundesregierung geplante Verlängerung der Ausnahmegenehmigung für Lang-Lkw ausgesprochen. In einer Stellungnahme heißt es, die Ampel-Koalition habe im Koalitionsvertrag vereinbart, mehr Transporte von der Straße auf die umwelt- und klimafreundliche Schiene zu verlagern. Der Einsatz von übergroßen Lkw stehe jedoch im Widerspruch zu diesem verkehrspolitischen Ziel der Bundesregierung, erklärten die Allianz pro Schiene, der Verband Die Güterbahnen, der Verband der Güterwagenhalter und der Verband deutscher Verkehrsunternehmen.

Lang-Lkw könnten mehr Ladung als herkömmliche Lastwagen bei nur geringfügig höheren Betriebskosten befördern. „Dadurch wird der Transport auf der Straße verbilligt, was wiederum dazu führt, dass Unternehmen Transporte von der Schiene zurück auf die Straße verlagern.”

Das Bundesverkehrsministerium hatte einen Verordnungsentwurf vorgelegt, nach dem der Einsatz von Lang-Lkw des sogenannten Typs 1 zunächst um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden soll. Lang-Lkw des Typ 1 sind laut Ministerium Sattelkraftfahrzeuge bis zu einer Gesamtlänge von aktuell 17,88 Metern. Der Einsatz dieser Fahrzeuge ist bisher befristet bis Ende Dezember 2023 erlaubt. Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) erklärte, der Lang-Lkw Typ 1 ermögliche es, mehr Güter bei weniger Fahrten zu transportieren. Das spare CO2 und entlaste die Straßen.

In der Stellungnahme heißt es, Lang-Lkw seien weitestgehend unvereinbar mit dem kombinierten Verkehr, bei dem Ladeeinheiten wie Container oder Sattelanhänger auf der Straße zum Umschlagbahnhof transportiert und dort auf die Schiene verladen werden. Die Langstrecke wird anschließend mit dem Zug bewältigt, und nur für die letzten Kilometer kommt wieder der Lkw zum Einsatz, um die Ladung ans Ziel zu bringen. Aufgrund ihrer Überlänge seien die verlängerten Sattelauflieger nicht für den kombinierten Verkehr und die dortige Ladetechnik geeignet.

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