Bundesinnung

Mehr Klarheit bei der Abrechnung

Köln (ABZ). – "Die Neufassung der Abrechnungsnorm DIN 18451" – zu diesem Thema hat sich die Gerüstbaubranche zum Groß-Seminar in Hannover versammelt. Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau e. V.

Mit der zuletzt geltenden Fassung der ATV DIN 18451 aus dem Jahr 2016 gewann die Abrechnung von Gerüstbauleistungen nach Funktion und Verwendungszweck durch die Differenzierung nach Arbeits- und Schutzgerüst noch einmal an Bedeutung. Doch schon kurz nach Inkrafttreten dieser Fassung gingen die Meinungen darüber in der Praxis bereits wieder auseinander, berichtet die Innung.

Für alle Beteiligten geriet die Verbundenheit von Arbeits- und Schutzgerüst nach den technischen Normen der DIN 12811-1 und DIN 4420-1 zum Widerspruch zu der nach Funktion getrennten Abrechnung in der ATV. Nicht nur von Seiten der Gerüstbauunternehmer, sondern auch seitens der Vergabestellen und Auftraggeber wuchs der Wunsch, Klarheit und weniger missverständliche Abgrenzungen in der Abrechnung von Gerüstbauverträgen zu bekommen, was zur Überarbeitung der DIN 18451 ab Mitte 2021 führte.

Alles jedoch ist nicht neu, erklärte der Verband. Viele bisher bewährte Regelungen behalten weiterhin unverändert ihre Geltung. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Regelungen für die Gebrauchsüberlassung und Ermittlung der Leistung. Eine wesentliche Rolle bei der Ermittlung der dem Gerüstbauer zustehenden Vergütung nimmt Abschnitt 5 der DIN 18451 ein, in dem spezifische Abrechnungsmodalitäten für Gerüstbauleistungen festlegt werden.

Abschnitt 5.1 regelt zunächst in einem allgemeinen Teil Grundsätze für die Abrechnung von Gerüsten und Gerüstergänzungen. Neu ist hier, dass entsprechend ihrer getrennten Ausschreibung der Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten und die Gebrauchsüberlassung auch getrennt abgerechnet werden.

Dementsprechend wird die Gebrauchsüberlassung nicht mehr unterteilt in eine (vierwöchige) Grundeinsatzzeit und die daran anschließende verlängerte Gebrauchsüberlassung, sondern von Anfang an als einheitliche Überlassungsleistung neben der Montage vereinbart und abgerechnet. Ein dementsprechender Grundsatz wird auch für alle Gerüstergänzungen festgelegt. So sind zum Beispiel Gerüstbekleidungen, Gerüstverbreiterungen, Schutzeinrichtungen, Überbrückungen, Gerüsttreppen und Treppentürme sowie Maßnahmen und Bauteile zur Lastumleitung gesondert und getrennt vom Gerüst abzurechnen.

Auch hier gilt, dass zusätzlich zur Hauptposition Gerüst (zum Beispiel Fassadengerüst) für die erforderlichen Gerüstergänzungen jeweils eigenständige Leitungspositionen vorzusehen sind, sowohl was die Montage/Demontage als auch deren Gebrauchsüberlassung angeht.

Ein so klar definiertes Leistungssoll ermöglicht erst eine sichere Preisfindung und schafft damit die gewünschte Transparenz des Angebotes.

In Abschnitt 5.2 ist sodann beschrieben, wie die abrechenbaren Maße und Mengen einzelner Gerüsttypen ermittelt werden. Die erste und wichtigste Änderung betrifft die Bezugspunkte für die Leistungsermittlung.

Wurde in der bisherigen Fassung (2016) je nach Bauart noch unterschieden, ob die Maße der eingerüsteten Fläche oder die Maße der Gerüste beziehungsweise Gerüstbauteile maßgeblich sind, so ist mit der Neufassung 2023 nun einheitlich für alle Bauarten und Bauteile festgelegt, dass ausschließlich die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion Grundlage für die Leistungsermittlung sind.

Damit dürfte der Streitfrage, ob es sich um ein Arbeitsgerüst, ein Schutzgerüst oder gar eine Kombination aus beiden handelt, im Regelfall ein Ende gesetzt sein.

Denn in der Norm wird nun nicht länger abrechnungsbezogen zwischen Arbeits- und Schutzgerüsten unterschieden, sondern diese zum Beispiel als Fassadengerüste nach Abschnitt 5.2.1 DIN 18451 einheitlich nach dem tatsächlichem Längen- und Höhenmaß der erstellten Gerüste abgerechnet.

Neben den oben beschriebenen, wesentlichen Änderungen wurden mit der Neufassung der ATV DIN 18451 in nahezu allen Abschnitten konkretisierende Anpassungen vorgenommen. Daher ist für alle Beteiligten eines Gerüstbauvorhabens zu empfehlen, sich mit den Regelungen der DIN 18451 im Detail vertraut zu machen. Die vollständig überarbeitete DIN 18451:2023-09 ist beim Beuth-Verlag erschienen .

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