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Keine Haftung des Architekten bei Planungsänderung auf Wunsch des Bauherrn

von: Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem
Darum geht's: Ein Architekt hat im Auftrag eines Bauherrn eine Halle mit Büro und Betriebswohnung geplant. Der Bauherr greift aus Gründen der Kostenersparnis in die Planung ein und verlangt unter anderem entgegen der Planung nur einschalige statt zweischalige Trennwände auszuführen. Nach Fertigstellung verlangt der Bauherr Schadensersatz wegen Verlust an Wärme- und Schallschutz und beklagt, dass die Erdgeschossdecke nicht ausreichend tragfähig sei, das Obergeschoss als Lager zu nutzen.

Das Landgericht wies die Klage ab. Berufung und Revision blieben erfolglos (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.21, Az.: 2 U 111/21). Die Gerichte wiesen darauf hin, dass Mängelansprüche gegen den Architekten dann nicht bestehen, wenn dieser den Bauherrn hinreichend über die Folgen der gewünschten Planungsänderungen für die Bauausführung hingewiesen habe oder diese offenkundig sind. Dies muss der Architekt allerdings beweisen.

Praxishinweis

Fälle dieser Art treten häufig auf. Bauherren greifen in das Baukonzept mit dem Ziel ein, Baukosten einzusparen. Damit ist häufig auch ein Verlust an Bauqualität verbunden (Eingriff in Schallschutz, Wärmeschutz und auch das Nutzungskonzept). Es liegt auf der Hand, dass der Bauherr den Architekten in solchen Fällen hierfür nicht in die Haftung nehmen kann. Allerdings muss der Architekt auch auf die technischen Folgen und der Auswirkungen auf das Bauergebnis seinen Bauherrn hinsichtlich der von ihm gewünschten Planungsänderung aufmerksam machen; denn er soll in Kenntnis der bautechnischen Folgen seine Anordnungen erteilen. Architekten sind in solchen Fällen gut beraten, auch dafür zu sorgen, dass sie ihre diesbezügliche Beratung im Streitfall beweisen können.

Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar Johannes Jochem

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