Klarheit für Bebauung im Außenbereich
Das Bundesverwaltungsgericht hatte demnach im Sommer dieses Jahres entschieden, dass der im Jahr 2017 eingeführte § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. Das Urteil habe in vielen Gemeinden große Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen sei.
Der § 215a BauGB schaffe nun Rechtsklarheit. Er regelt laut BMWSB, dass die Gemeinden eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, und nur dann, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan bleiben bestehen. Die Neuregelung hält den Mehraufwand für betroffene Gemeinden so gering wie nach dem Europarecht möglich, so das Ministerium. Die Gesetzesänderung erreicht den Bundesrat am 15. Dezember 2023 und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten; Gemeinden könnten sich aber bereits vorher daran orientieren.