Baurecht

Achtung! Ohne Widerrufsbelehrung repariert der Dachdecker dem Verbraucher das Dach kostenlos!

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Der Dachdecker D. schließt außerhalb seiner Geschäftsräume mit dem Verbraucherbauherren einen Vertrag über die Sanierung seines Daches. Eine Widerrufsbelehrung nimmt er nicht vor. Er beginnt mit den Arbeiten, die er erfolgreich abschließt.

Der Bauherr widerruft nach Abschluss der Arbeiten seine Einigungen zum Vertragsabschluss und zwar rechtzeitig vor Ablauf der hierfür bestehenden gesetzlichen Frist von zwölfMonaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Der Dachdecker geht mit seiner Werklohnforderung leer aus, da infolge des rechtzeitigen Widerrufs des Verbraucherbauherrn es nicht zu einem Vertragsabschluss gekommen ist.

Das OLG München billigt dem Dachdecker (Beschluss vom 19.04.2021, Az.: 28 U 7274/20) im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keinen Wertersatz für seine eingebrachten Materialien zu. Der Verbraucher erhält die Leistung somit kostenlos.

Von dieser Rechtsfolge hätte sich der Dachdecker nur befreien können, wenn er eine ordentliche Widerrufsbelehrung nach gesetzlichem Muster dem Verbraucherbauherrn bei Vertragsabschluss erteilt hätte. Für diesen Fall wäre die Widerrufsfrist auf 14 Tage verkürzt gewesen. So lange hätte er mit dem Beginn der Arbeiten in jedem Falle warten können.

Da die Widerrufsbelehrung fehlt, war die Frist verlängert auf ein Jahr und 14 Tage.

Praxishinweis: In der Baupraxis sind Vertragsabschlüsse zwischen Verbraucherbauherrn und den Bauhandwerkern in den Geschäftsräumen des Bauhandwerkers selten. Häufig werden sie vor Ort an der Baustelle oder in den Geschäftsräumen des Architekten geschlossen und damit gemäß § 356 BGB außerhalb der Geschäftsräume des Handwerkers.

Der Handwerker sollte in diesen Fällen stets eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung dabeihaben und diese seinem Bauherrn bei Vertragsabschluss übergeben und sich die Übergabe quittieren lassen. Wartet er 14 Tage mit den Bauarbeiten ab, kann er sicher sein, dass der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

Das gleiche Procedere gilt auch für Nachträge, die im Zuge der Durchführung von Bauvorhaben häufig anzutreffen sind.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbB, Wiesbaden.

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Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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