Baurecht

Anforderungen an Bedenkenanmeldungenzur Haftungsfreistellung

von: Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem
Hat der Bauunternehmer Bedenken hinsichtlich der vom Bauherrn vorgesehenen vertraglich vereinbarten Bauausführung, so muss er diese Bedenken konkret darlegen, damit dem Auftraggeber die Tragweite einer Nichtbefolgung der Bedenken klar wird. Allgemeine vage Hinweise reichen nicht aus; so das OLG Düsseldorf vom 02.12.22, Az.: 22 U 113/22.

Im vorliegenden Fall ging es um Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber von seinem Auftragnehmer verlangt hat. Dieser wehrt sich mit dem Hinweis, er habe den Auftraggeber doch vor Ausführung auf die Risiken der Bauweise hingewiesen.

Das OLG stellt klar, dass diese allgemein gehaltenen vagen Hinweise nicht zu einer Enthaftung führen können und verurteilte den Auftragnehmer zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten des Auftraggebers.

Praxishinweis

Generell gilt, dass Bedenkenanmeldungen konkret die vermutlichen baulichen Folgen aufzeigen müssen, die bei Nichtbeachtung drohen. Ist die VOB vereinbart, so müssen die Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich mitgeteilt werden. Mündliche Bedenkenanmeldungen reichen demgegenüber nicht aus. Ist die VOB nicht vereinbart, so müssen die Bedenken zwar nicht schriftlich angemeldet werden.

Sie sind allerdings so klar und eindeutig dem Auftraggeber gegenüber vorzutragen, dass er darauf seine Entscheidung stützen kann, ob er bei der von ihm gewünschten Ausführung bleiben will oder den Bedenken nachgibt. Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich deshalb stets, Bedenken schriftlich zu übermitteln.

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Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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Autor

Rechtsanwalt & Notar A.D. Prof. Rudolf Jochem

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