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Wirksamkeit von Kostenumlagenklauseln

von: Rechtsanwalt Philip Pürthner
Rechteck Recht und Normen

Darum geht's: Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug unter anderem für die Beseitigung des Bauschutts vorzunehmen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist insgesamt unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 20. August 2020 – Az. 12 U 34/20 zur Verwendung folgender Klauseln entschieden: "Für die Nutzung sanitärer Einrichtungen, von Baustrom, Bauwasser, Heizung sowie der Mitbenutzung von Baukran/Hebezügen, Gerüsten, Unterkünften, wegen der Erstellung des Bauschild und für die Entsorgung des Bauschutts/Abfalls wird von der Bruttoabrechnungssumme ein Betrag in Höhe von . . . % (Kostenpauschale) in Abzug gebracht."Die Vereinbarung zur Kostenpauschale wurde um die handschriftliche Eintragung "0,8" in der vorstehenden Lücke ergänzt. Diesen Betrag hatte der Auftraggeber von der Schlussrechnungssumme in Abzug gebracht, die der Auftragnehmer letztendlich erfolgreich eingeklagt hatte.Die hier verwendete Vereinbarung entspricht dem Interesse eines Auftraggebers, aus Praktikabilitätsgründen den Baustrom, Bauwasser etc. zu stellen, den Bauschutt zu sammeln und die Kosten gegenüber allen am Bau Beteiligten durch eine Pauschale umzulegen. Im Gegensatz zur Verwendung von Umlagenklauseln für Baustrom, Bauwasser oder Bauwesenversicherung, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von vornherein als unwirksam anzusehen sind, weil es sich um sogenannte Preisabreden handelt, sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dem Auftragnehmer eine anteilige Baureinigung pauschal in Abzug gebracht wird, unwirksam. Eine solche Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers dar.Es gehört zu den Nebenpflichten des Auftragnehmers seine Bauleistung zu reinigen und seinen Bauschutt zu entfernen. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Falle einer Pflichtverletzung zunächst Nacherfüllung andienen und diesen in Verzug setzen muss. Die streitgegenständliche Klausel weicht somit vom gesetzlichen Leitbild ab. Zudem wird der Auftragnehmer in Höhe des Pauschalabzuges unabhängig davon belastet, ob er überhaupt Bauschutt verursacht, beziehungsweise auch dann, wenn er ihn beseitigt hat.Praxistipp: Die Beseitigung des mit der Werkleistung verbundenen Abfalls gehört vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung zu dem geschuldeten Werkerfolg des Auftragnehmers. Danach ist die Werkleistung des Auftragnehmers mangelhaft, wenn er den von ihm verursachten Abfall nicht beseitigt. Im Falle einer gewissen Erheblichkeit berechtigt es sogar den Auftraggeber, die Abnahme zu verweigern. Die Einordnung als Nebenpflicht in der DIN 18299, Ziff 4.1.11 ist nur von Bedeutung für die Frage der Vergütung. Soweit die Vertragsparteien keine gesonderte Vergütung für die Baureinigung vereinbart haben, schuldet der Auftragnehmer die Baureinigung, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung verlangen kann. Der Auftragnehmer ist zudem gut beraten, die Baustelle zu Beginn und am Ende seiner Arbeiten aussagekräftig zu dokumentieren.------------------------------------Kanzlei: RJ Anwälte Jochem Partnerschaftsgesellschaft mbH, Wiesbaden

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