Verbände laufen Sturm

Recyclingbaustoffe sind nicht allgemein wassergefährdend

BERLIN (ABZ). – Acht Recycling- und Entsorgungsverbände haben einen gemeinsamen Brandbrief zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) an die Ministerpräsidenten der Länder formuliert. Altglas, Altpapier, Schrotte, Verpackungsabfälle, Altholz, Böden und auch Recyclingbaustoffe dürfen auch künftig nicht als allgemein wassergefährdend eingestuft werden, so lautet deren klare Forderung.

Neben dem bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung haben sich in dem Schreiben deshalb die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV), der Baustoff Recycling Bayern, der Deutsche Abbruchverband (DA), der Verband Deutscher Metallhändler (VDM), die Bundesvereinigung Baustoffrecycling (BRB), der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Rohstoff- und Wasserwirtschaft (BDE) und der Bundesverband der Altholzaufbereiter und -verwerter (BAV) an die Ministerpräsidenten der Bundesländer gewandt, denn am jetzigen Freitag wird der Bundesrat über die AwSV abstimmen. Das Problem: Der federführende Umweltausschuss hat die Streichung des § 3 Abs. 2 Satz 3 aus der Kabinettsfassung empfohlen (vgl. Ziffer 6 der Empfehlungsdrucksache 77/1/14). Würde der Bundesrat dem folgen, hätte dies gravierende Auswirkungen für die gesamte Recycling- und Entsorgungswirtschaft. Die Verbände baten daher darum, sich dafür einzusetzen, dass die Ziffer 6 im Plenum des Bundesrates keine Mehrheit bekommt. Die Streichung des § 3 Abs. 2 Satz 3 bewirkt, so die Verbände, dass alle festen Gemische pauschal als allgemein wassergefährdend eingestuft werden – selbst dann, wenn aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaft nicht zu besorgen ist. Betroffen sind damit auch Altglas, Altpapier, Schrotte, Verpackungsabfälle, Altholz, Böden und auch Recyclingbaustoffe der besten Klasse (RC I o. Ä.) in einer Anzahl von Bundesländern.

Recycling- und Entsorgungsunternehmen müssten – unabhängig von ihrer Größe – beim Umgang mit diesen festen Gemischen generell die hohen und kostenträchtigen Anforderungen der AwSV erfüllen. Im Bundesumweltministerium hatten die Verbände vor diesem Hintergrund in der Entwurfsphase der AwSV Verständnis und Unterstützung gefunden, dass die pauschale Einstufung der über ihre Herkunft oder ihre Zusammensetzung als nicht besorgniserregend definierten Stoffe eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, der kein konkreter Umweltnutzen gegenübersteht.

Schon in einem gemeinsamen Schreiben am 22. April an alle Umwelt- und Wirtschaftsminister der Länder hatten die Verbände ausführlich dargelegt, dass die Belastungen durch die notwendig werdenden Beprobungen der Sekundärrohstoffe, nicht zuletzt aufgrund der Inhomogenität dieser Stoffe, zu erheblichen praktischen Problemen und Belastungen führt und der Aufwand für die zwingenden baulichen Maßnahmen an den Anlagen viele Recyclingunternehmen in ihrer Existenz gefährden.

Ergänzend machen die Verbände in ihrem Schreiben deutlich, dass das Argument, den betroffenen Gemischen stünde der allgemeine Weg über die Einstufung als nicht wassergefährdend über das Umweltbundesamt oder die Selbsteinstufung offen, nicht verfängt. Denn anders als die "Herausnahme aus dem Generalverdacht der Wassergefährdung" erfordere die Einstufung als nicht wassergefährdend das kostenintensive Durchlaufen eines Probenahmen- und Analyseverfahrens – und zwar einzelfallbezogen. Die Recyclingverbände weisen darauf hin, dass es schon heute der Vollzugspraxis in den Ländern entspricht, die Unbedenklichkeit von Sekundärrohstoffen unter Wassergefährdungsaspekten zu berücksichtigen. Es gehe darum, diese Praxis auch im Rahmen der neuen AwSV zu erhalten. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, so heißt es in dem Schreiben, die bisherigen landesrechtlichen Regelungen auf Bundesebene zu heben. Die Anknüpfung an "Herkunft" und "Zusammensetzung" der festen Gemische mag, isoliert betrachtet, "vage" sein; da der Vollzug aber an eine hergebrachte Praxis anknüpfen kann, sei die Öffnungsklausel aufgrund der neuen Systematik der AwSV jedoch erforderlich. Andernfalls könne diese Praxis nicht erhalten bleiben. "Probleme im Vollzug" würden sich gerade erst aufgrund einer zu restriktiven Gesetzesbindung für feste Gemische einstellen, heißt es abschließend.

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