Verband erfreut über Anerkennung
Ab Juli gilt neues Gesetz im Gerüstbau
Ab Juli dürfen die in Paragraph 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes zur Novellierung der Handwerksordnung genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen.
Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten dann grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung. Demnach muss sich der Betrieb bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, komme die Beantragung einer Ausnahmebewilligung oder einer Ausübungsberechtigung in Betracht.
Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden.
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